Verbot sorgt für ÄrgerSchüler in Wermelskirchen tragen Jogginghose und werden nach Hause geschickt

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Eine Schülerin nimmt am Unterricht teil.

Eine Schülerin nimmt am Unterricht teil.

Eine Sekundarschule in Wermelskirchen soll Schüler in Jogginghose vom Unterricht ausgeschlossen haben. Ist das rechtlich zulässig?

Ein Jogginghosen-Verbot an einer Schule in Wermelskirchen schlägt hohe Wellen. Medienberichten zufolge hat die Leitung der dortigen Sekundarschule begonnen, die schon länger geltende Kleiderordnung der Schule umzusetzen und Schüler in Jogginghosen nach Hause geschickt. Dies sorgt laut den Berichten für Ärger bei den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern.

Bestätigt hat die Schule ihr Vorgehen am Mittwoch zunächst nicht. Stattdessen sollte die Bezirksregierung in Köln Medienanfragen dazu beantworten. Auf den konkreten Fall angesprochen, verwies ein Behördensprecher allgemein auf das Schulgesetz NRW, wonach die Schulkonferenz sich auf eine Kleiderordnung einigen kann, wenn die Schülervertreter dies mittragen. Dies sei 2019 geschehen. Der Konferenzbeschluss von 2019 werde immer noch mehrheitlich durch die Schulgemeinschaft getragen und sei damit Teil der Schulordnung.

Kleiderordnung verbietet Jogging- und Trainingshosen

Dabei findet sich die Kleiderordnung, die das Tragen von Jogging- und Trainingshosen nicht gestattet, auf der Schul-Website. Zudem ist dort am Mittwoch ein Brief an die Eltern mit Datum von vergangener Woche zu sehen, in dem die Schule ankündigt, Schüler bei Verstoß gegen die Kleiderordnung nach Hause zu schicken.

Die Landesschülervertretung kritisierte das Vorgehen. „Der sofortige Ausschluss vom Unterricht ist auf jeden Fall nicht der richtige Weg“, sagte Vorstandsmitglied Julius Lachmann auf Anfrage. Im Schulgesetz sei lediglich von einer Empfehlung die Rede.

Schulministerium begrüßt einheitliche Schulkleidung

„Man muss sich fragen, ob eine Jogginghose wirklich den Schulfrieden gefährdet und einen Ausschluss rechtfertigt“, sagte Lachmann. Fragwürdig sei zudem, dass die Kleiderordnung vier Jahre lang nicht umgesetzt worden sei. Daher hätte vorher die aktuelle Schülerschaft befragt werden sollen, ob eine Zustimmung überhaupt noch vorliegt.

Aus dem NRW-Schulministerium hieß es, das Ministerium begrüße es, wenn sich die Schulgemeinden vor Ort über eine einheitliche Schulkleidung verständigten. Das Schulgesetz biete dafür einen guten Rahmen. Das äußere Erscheinungsbild eines Schülers sei allerdings grundsätzlich eine persönliche Angelegenheit, die durch das Grundgesetz geschützt werde. Eine zwangsweise Einführung, die für alle Schülerinnen und Schüler gilt, sei nicht möglich, hieß es aus dem Ministerium.

2019 hatte eine Realschule in Bad Oeynhausen ebenfalls per Schulkonferenzbeschluss Jogginghosen verboten. Dort hatte jeder Schüler drei Verwarnungen frei. Erst beim vierten Mal sollten die Schüler zum Umziehen nach Hause geschickt werden.

„Die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme ist doch eher zweifelhaft und rechtlich bedenklich“, sagte Beate Schulte zu Sodingen, auf Schulrecht spezialisierte Rechtsanwältin, der Deutschen Presse-Agentur. Laut NRW-Schulgesetz könne die Schulkonferenz ausdrücklich nur eine Empfehlung aussprechen. Betroffene Eltern könnten nun zunächst Beschwerde bei der Schulaufsicht einreichen.

Der Verband Bildung und Erziehung hatte bereits 2016 mitgeteilt, dass die Schulen den Schlabberlook nicht wirklich verbieten könnten. Auch für Schüler gelte „das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“. (dpa)


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