Frechen – Damit soll wichtiger ausgewachsener Baumbestand geschützt werden. Die SPD hat sich dafür starkgemacht, diese von einer FDP/CDU-Mehrheit abgeschaffte Satzung mit einigen Änderungen wieder einzuführen. Mit dieser würde es den Bürgern leichter gemacht, Bäume zu fällen, die auf ihrem Grundstück stehen. „Damit wollen wir die größtmöglichste Akzeptanz bei den Bürgern bekommen“, sagt SPD-Vorsitzender Hans Günter Eilenberger.
Den Änderungen stimmte die CDU/FDP-Mehrheit zwar zu, beschloss aber keine neue Satzung. Jetzt soll der Umweltausschuss im November darüber abstimmen. „Hier wird ohne Not eine völlig unproblematische Entscheidung in die Länge gezogen“, kritisierte Eilenberger.
Obwohl die Stadt Frechen seit Jahren keine Baumschutzsatzung hat, geht sie nach bestimmten Kriterien vor: Ist Gefahr im Verzug, droht also ein Baum bei Unwetter umzukippen oder ist so alt, dass er Äste verliert, wird er wegen der Verkehrssicherungspflicht gefällt. Das ist oft an Straßen und Spielplätzen der Fall. Private Grundstückseigentümer dürfen dann Bäume fällen, wenn es der Bebauungsplan erlaubt und das Grundstück nicht in einem Landschaftsschutzgebiet liegt.
Grundsätzlich ist privaten Grundstückseigentümern das Fällen also erlaubt. Dabei kommt es jedoch auch auf die Art der Bäume und den Baumumfang an, Brühl sieht beispielsweise einen Umfang ab 80 Zentimetern als schützenswert an, Pulheim erst einen ab 140 Zentimetern. Die neue Baumschatzsatzung in Frechen will Bäume ab 100 Zentimetern Umfang schützen. Im Wald sieht das Ganze anders aus: Dort dürfen immer Bäume gefällt werden. Laut der Landschaftbehörde des Rhein-Erft-Kreises darf dort immer eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft betrieben werden, das heißt auch Bäume abgeholzt werden. Allerdings ist der Förster verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren die Fläche wieder aufzuforsten. Dies sei insbesondere bei größeren Kahlschlägen der Fall.
Auch in Naturschutzgebieten dürfen Förster – natürlich geregelt – Bäume fällen, um den Wald zu bewirtschaften. § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes schreibt vor, dass es während der Brutzeit von Anfang März bis Ende September keine Fällarbeiten geben darf. Das betrifft aber nur die Gehölze in freier Landschaft, nicht im Wald. Dennoch berücksichtigen die Förster meist die Brutzeiten. Vor allem an Waldrändern, Bänken, Park- und Spielplätzen müssen die Förster wegen der Verkehrssicherheit gefährliche Bäume abholzen. Und manchmal muss ein Baum auch fallen, weil er nicht in die natürliche Landschaft passt – wie Fichten im Erft-Kreis.
