In einem Hennefer Wohngebiet stürzte eine Seniorin folgenschwer auf einem Bürgersteig – und sah die Schuld bei der Stadt.
Gelenkbruch nach Sturz80-Jährige scheitert mit „Stolperfall“-Klage gegen die Stadt Hennef

Die Klage gegen die Stadt Hennef reichte die Henneferin vor dem Bonner Landgericht ein. (Symbolbild)
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Lange ging alles gut, bis eine heute 80-jährige Henneferin an einem Bürgersteig folgenschwer zu Fall kam: Am 14. Februar 2024 gegen 10.30 Uhr rutschte die Fußgängerin auf dem Weg Am Mühlengraben mit einen Fuß auf Splitt aus, kam ins Straucheln und fiel nach vorn. Das rechte Handgelenk, mit dem sie sich abstützen wollte, war gebrochen. Die komplizierte Fraktur musste operiert werden und ist bis heute offenbar nicht vollständig geheilt.
Zum Zeitpunkt des Sturzes war der Gehweg im Hennefer Wohngebiet bereits seit Wochen aufgerissen. Die Asphaltdecke war zur Hälfte abgenommen und während der Sanierung durch grauen Schotter ersetzt worden. Folglich konnte man an dem Baustellenabschnitt nur mit einem Fuß auf Asphalt, mit dem anderen auf dem Steinchenbett gehen.
80-Jährige klagte gegen die Stadt Hennef
Vor dem Bonner Landgericht reichte die 80-Jährige Klage gegen die Stadt Hennef ein. Von der Kommune forderte sie insgesamt 11.540 Euro Schadensersatz, davon allein 5000 Euro Schmerzensgeld. Darüberhinaus wollte sie festgestellt haben, dass sie auch für alle zukünftigen Schäden (vor allem Haushaltsführungsschaden), die noch eintreten könnten, entschädigt wird. Denn ihre alte Beweglichkeit sei noch nicht zurück, und ob ihre rechte Hand je wieder voll einsetzbar sein werde, sei – auch medizinisch – nicht ausgemacht.
Die Stadt, so der Vorwurf der Klägerin, habe die Gefahrenstelle nicht genügend gekennzeichnet und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn der Schotterbelag habe Unebenheiten von mehr als fünf Zentimetern aufgewiesen, eine regelrechte Stolperfalle.
Die Stadt Hennef wies die Vorwürfe zurück: Die Unebenheiten seien im normalen Umfang gewesen, eine Fräskante, die den Bürgersteig geteilt hatte, habe nicht mehr als zwei Zentimeter betragen. Das sei keine besondere Gefahrenstelle gewesen, nicht zuletzt, weil die Unebenheit für jeden deutlich erkennbar gewesen sei.
Das „schlechte Schotterbild“ sei nicht zu übersehen gewesen
Die 1. Zivilkammer hat die „Stolperfall“-Klage der 80-Jährigen schließlich abgewiesen, nachdem der Gütetermin zwischen den Parteien ohne Einigung blieb, wie Gerichtssprecher Stefan Schulz auf Nachfrage bestätigte. Eine Verkehrssicherungspflicht, so heißt es im Urteil, habe bei dieser besonderen Sanierungsmaßnahme zwar dem Grunde nach bestanden, aber einen groben Verstoß, der eine Entschädigung rechtfertige, sei nicht zu erkennen.
Der Unfall habe sich bei Tageslicht ereignet, zudem in einer Wohnstraße, in der die Klägerin durch nichts abgelenkt (zum Beispiel durch Schaufenster) gewesen sei, heißt es im Urteil weiter. Als Ortskundige kannte sie die Straße. Das „schlechte Schotterbild“, befanden die Richter, sei für die Klägerin nicht zu übersehen gewesen.
Die Kammer machte deutlich: „Der Gefährdete muss auf erkennbare Gefahrenquellen selbst reagieren und sich entsprechend vorsichtig bewegen.“ Das liege in der Verantwortung jedes Einzelnen, der einen Bürgersteig nutze. Ein verantwortlicher Bauherr müsse erst „dann eingreifen, wenn die Gefahrenquelle ein Maß überschreitet, das über das Übliche hinausgeht“. Und das habe bei diesem Schottersturz nicht vorgelegen. (AZ: Landgericht Bonn 1 O 140/25)
