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Was bei Ferienjobs zu beachten istRechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Schüler und Studierende

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Zwei Frauen in Arbeitskleidung stehen in einem Supermarkt zwischen Regalen. Es wirkt wie eine Einarbeitung oder Schulung im Einzelhandel.

Für Schülerinnen und Schüler gelten im Ferienjob je nach Alter klare Regeln zu Arbeitszeiten und erlaubten Tätigkeiten.

Ferienjobs sind bei Schülern und Studierenden beliebt, denn sie können dabei gutes Geld verdienen. Sie sollten aber die wesentlichen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kennen.

Ob Einzelhandel und Gastronomie, Nachhilfe oder Schwimmbad, ob Jugendbetreuer oder Eventhelfer: Die Bandbreite der Möglichkeiten für Schüler und Studierende, in den Sommerferien beziehungsweise während der Semesterpause etwas dazuzuverdienen, ist breit – und beliebt sind diese Jobs auch. Doch einfach loslegen sollte kein junger Mensch mit seinem Ferienjob. Denn es sind bestimmte rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen zu beachten.

Zunächst einmal gilt eine Altersgrenze. In Deutschland dürfen Jugendliche ab 13 Jahren leichte Tätigkeiten ausführen, allerdings nur mit Zustimmung der Eltern und in einem begrenzten zeitlichen Rahmen, nämlich maximal zwei Stunden täglich. Ab 15 Jahren ist es Jugendlichen erlaubt, während der Schulferien für maximal vier Wochen pro Jahr zu arbeiten. Laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) sind schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten für Jugendliche aber verboten. Auch mit Gefahrstoffen hantieren ist untersagt, Akkordarbeiten ebenso.

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Obacht bei der Sozialversicherungspflicht

Volljährige unterliegen zwar keinen speziellen, altersbezogenen Schutzbestimmungen mehr, müssen aber hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht auf bestimmte Grenzen achten. Ferienjobs können zu den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen zählen. Es handele sich dabei um Jobs, die im laufenden Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern; wichtig hierbei sei, dass diese Grenze auch tatsächlich eingehalten werde, heißt es bei der Deutschen Rentenversicherung. Rentenversicherungsbeiträge müssen gezahlt werden, wenn eigentlich zeitlich begrenzte Aushilfsjobs insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausmachen.

Für Werkstudenten gibt es die 26-Wochen-Regelung: Sie bleiben Werkstudenten, wenn sie im Laufe eines Zeitjahres maximal 26 Wochen oder 182 Kalendertage mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sofern sie dies am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) tun. Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen an, wenn studentische Aushilfsjobs mit einer Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten.

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Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit

Spielraum besteht auch auf steuerlicher Seite. So können Steuerfreibeträge geltend gemacht werden. Wichtig beim Gehalt: Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben unter anderem Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung keinen Anspruch auf den Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde beträgt.

Ferienjobber sind aber über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für den Arbeitsweg (Hin- und Rückweg).

Zu guter Letzt rät der DGB zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags. Dieser muss vor der Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden und zwingend zahlreiche Punkte dokumentieren, die sich aus dem Nachweisgesetz (Paragraf 2) ergeben. Der Arbeitgeber muss diese wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nach dem Gesetz schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen.

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