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Aufwendiges VerfahrenZehn wichtige Fragen zum Adoptionsrecht

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Langer Weg zum Kind: Ein Adoptionsverfahren kann mitunter Jahre dauern.

Die Rechte von Homosexuellen bei der Adoption sind vom höchsten Gericht gestärkt worden. Die Karlsruher Richter gaben der Verfassungsbeschwerde einer Ärztin aus Münster statt. Ihre Lebenspartnerin hatte 2004 ein Mädchen aus Bulgarien adoptiert. Das Kind, inzwischen 13 Jahre alt, lebt mit im gemeinsamen Haushalt - doch den Wunsch der Ärztin, gleichfalls Adoptivmutter zu werden, lehnten die Gerichte entsprechend der gesetzlichen Regelung ab.

Diese Entscheidungen hoben das Bundesverfassungsgericht nun auf. Es wies zugleich Bedenken des Deutschen Familienverbands (DFV) zurück, dass einem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schaden könne.

EU-weit unterschiedlich geregelt

Einige EU-Länder mit liberalem Recht ermöglichen homosexuellen Paaren bereits eine reguläre gemeinsame Adoption. Zu ihnen gehören die Niederlande, Belgien, Spanien, Großbritannien, Schweden, Norwegen, Dänemark, Island und demnächst wohl auch Frankreich. Es handelt sich weitgehend um diejenigen Staaten, die generell die Ehe für Homosexuelle geöffnet haben.

Weniger weitreichend ist das Modell der Stiefkindadoption: Eine lesbische Frau oder ein schwuler Mann kann das leibliche Kind ihres/seines Partners adoptieren. Das Modell existiert in den oben genannten Ländern, außerdem in Deutschland, Finnland, der Schweiz und Slowenien. Sechs Länder erlauben die Stiefkindadoption auch, wenn das Paar nicht verheiratet ist.

Mittlerweile sind in Deutschland mehrere Formen der Adoption denkbar:

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Grundsätzlich ist eine Adoption durch einen Einzelnen möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dient - unabhängig von der sexuellen Orientierung des Adoptierenden. Hier ändert sich nichts. In der Regel haben es Alleinstehende bei der Vermittlung aber deutlich schwerer als Ehepaare, zumal es ohnehin mehr Adoptionswillige gibt als Kinder, die zur Adoption freigegeben sind.

Ehepaare können ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Schwule und lesbische Lebenspartner haben diese Möglichkeit nach dem Gesetz nicht. Ob diese Benachteiligung gegen das Grundgesetz verstößt, ließen die Verfassungsrichter in der Entscheidung vom Dienstag offen. Hierzu sind derzeit keine Verfahren in Karlsruhe anhängig. Nach den Vorstellungen des Bundesjustizministeriums soll aber bei einer gesetzlichen Neuregelung auch die gemeinschaftliche Adoption für homosexuelle Lebenspartner ermöglicht werden.

Der häufigste Fall bei Adoptionen: Ein Ehe- oder Lebenspartner nimmt das leibliche Kind seines Partners zusätzlich als Adoptivkind an. Die Stiefkindadoption ist in Deutschland für Ehepaare und für homosexuellen Lebenspartner möglich.

Um die Stiefkindadoption ging es in dem österreichischen Fall, den am Dienstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden hat: Demnach verstößt das Verbot der Stiefkindadoption für homosexuelle Paare gegen die Menschenrechtskonvention, wenn sie für heterosexuelle Paare möglich ist. Deutsches und österreichisches Recht unterscheiden sich allerdings: In Österreich ist die Stiefkindadoption auch bei unverheirateten heterosexuellen Paaren möglich.

Das ist die Konstellation, über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte: Einer der Partner hat ein Kind adoptiert, der andere will es zusätzlich adoptieren. Bei Ehepaaren war das möglich, bei schwulen und lesbischen Lebenspartnern nicht. Diese Benachteiligung hat das Verfassungsgericht nun beendet.

Auch nach dem Gerichtsurteil bleibt das Verfahren kompliziert. Was müssen Paare oder Singles beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Adoption in unserer Bildergalerie: