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Aufschläge bei UntervermietungBGH-Urteil mit Strahlkraft für den Kölner Wohnungsmarkt

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Altbauten stehen in der Merowingerstraße in der Kölner Südstadt.

Die Mietpreise steigen und lassen so manchen Bewohner über eine Untervermietung nachdenken. (Symbolbild) 

Ein Berliner Mieter kassierte 962 Euro Untermiete, zahlte selbst aber nicht mal halb so viel. Auch in Köln werden Untervermietungen häufiger.

In Metropolen mit knappem Wohnraum und hohen Mietpreisen wird es immer attraktiver, Teile der Wohnung unterzuvermieten und sich so die Kosten zu teilen. Ein Berliner Fall hat nun bundesweit für Aufsehen gesorgt: Eine Vermieterin kündigte einem Mieter den Vertrag, weil der seine Zweizimmerwohnung „gewinnbringend“ untervermietet habe. Der heute 43-Jährige verlangte demnach für die 65 Quadratmeter 962 Euro im Monat. Er selbst habe anfangs eine Nettokaltmiete von 460 Euro gezahlt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied nun: Mieter dürfen mit Untervermietungen keinen Gewinn machen. Das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung sei, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken. Zweck der Untervermietung sei es nicht, die Möglichkeit zu schaffen, Gewinn zu erzielen.

Untervermietung wird auch in Köln immer wichtiger

Der Kölner Haus- und Grundbesitzerverein begrüßt das Urteil, denn „unerlaubte Untervermietungen dürfen kein Geschäftsmodell sein und werden“. Der Vermieter müsse „Herr über sein Eigentum“ bleiben können. Hauptgeschäftsführer Thomas Tewes sagt: „Hier in Köln ist diese Art von Untervermietung für uns derzeit kein Thema. Untervermietungen allgemein gibt es, aber immer mit einem meist berechtigten Interesse des Mieters. Dies betrifft vor allem WGs, aber auch längerfristige Abwesenheiten. Selten werden Untervermietungen abgelehnt.“

Vor dem Hintergrund der Wohnungsknappheit hätte es schon mehrere Fälle gegeben, wo Hauptmieter mit Einverständnis des Vermieters die Wohnung auch für die Dauer eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts untervermietet haben, da sie sonst befürchten, eine gleichwertige Wohnung bei der Rückkehr nicht mehr finden zu können. „Diese Beweggründe werden sicher zunehmen. Hier steht jedoch nicht ein finanzielles Interesse im Vordergrund, sondern der Erhalt der Wohnung auf Dauer“, sagt Tewes. 

Auch der Kölner Mieterverein bestätigt, dass Untervermietung zunehmend ein Thema in den Beratungen ist. Während früher mal eine Beratung dazu pro Monat stattgefunden hätte, seien es mittlerweile eher zwei pro Woche. Den Ratsuchenden gehe es dabei so gut wie nie um eine komplette Untervermietung, sondern nur um Teile der Wohnung, um sich die hohen Mietpreise teilen zu können. Das Thema Bereicherung spielt da keine Rolle, so der Mieterverein.

Bisher keine Regeln für Möblierungszuschlag

Im vorliegen Fall hatte der Mann argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen – unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gebe aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen.

Der Deutsche Mieterbund bestätigt das. Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regeln für den Möblierungszuschlag. Konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschied der achte Zivilsenat am BGH nicht. Er wies die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig. (mit dpa)