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Bedenken beim HeizgesetzGutachten äußert verfassungsrechtliche Zweifel

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Gaszähler einer Heizung hängt im Keller eines Hauses

Gutachten: Verfassungsrechtliche Zweifel an neuem Heizgesetz

Ein Gutachten des Bundestags äußert verfassungsrechtliche Zweifel am neuen Heizgesetz. Es könnte künftige Generationen belasten.

Verfassungsrechtliche Einwände werden gegen das geplante neue Heizgesetz der schwarz-roten Koalition erhoben. Grundlage hierfür ist eine Expertise, die von den wissenschaftlichen Diensten des Bundestags erstellt wurde. Das Dokument äußert „verfassungsrechtliche Zweifel“, ob die geplante Novelle die Lasten zur Emissionsminderung in einem unverhältnismäßigen Maß auf künftige Zeiträume verlagert. Allerdings bleibt abzuwarten, zu welchem Urteil das Bundesverfassungsgericht bezüglich dieser Bedenken gelangen würde.

Der „Spiegel“ hatte als erstes Medium über diese Expertise berichtet. Michael Kellner, Energiepolitiker der Grünen und Auftraggeber des Gutachtens, äußerte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur: „Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich zweifelhaft.“ Er warf Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) vor, diesen Umstand augenscheinlich zu ignorieren. „Aber die Abgeordneten der Fraktionen von Union und SPD sollten nochmal in sich gehen, denn ihnen droht eine Blamage vor dem Bundesverfassungsgericht.“

Einwände von Umweltorganisationen und der Linkspartei

Der Gesetzesentwurf wurde ebenfalls von Umweltorganisationen, darunter die Deutsche Umwelthilfe, als verfassungsrechtlich „höchst zweifelhaft“ eingestuft. Zudem hat die Fraktion der Linken verlauten lassen, eine Prüfung einzuleiten, ob die vorgesehenen Änderungen durch eine Organklage im Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgehalten werden können.

Regierungskoalition plant Aufhebung zentraler Regelungen

In der vorigen Woche fand im Bundestag die erste Lesung zum vorgesehenen neuen Gebäudemodernisierungsgesetz statt. Mit diesem Vorhaben beabsichtigt die schwarz-rote Regierung, wesentliche Elemente der von der vorherigen Ampel-Koalition verabschiedeten Vorschriften aufzuheben. Im Parlament führte Wirtschaftsministerin Reiche aus, dass die Bundesregierung „Heizungszwänge“ durch eine technologieoffene Herangehensweise ersetzen werde. Die CDU-Politikerin bezeichnete die aktuell gültigen Vorschriften als einen „Zwang zur Wärmepumpe“.

Das zentrale Element des geltenden Gebäudeenergiegesetzes, umgangssprachlich „Heizungsgesetz“ genannt, ist zur Abschaffung vorgesehen. Hiervon betroffen ist die Vorschrift, wonach der Betrieb jeder neu installierten Heizungsanlage zu 65 Prozent durch erneuerbare Energien erfolgen muss. Zukünftig soll die Installation neuer Gas- und Ölheizungen weiterhin möglich sein, unter der Bedingung, dass sie stufenweise einen wachsenden Anteil an CO2-neutralen Brennmaterialien wie Biomethan verwenden. Des Weiteren ist geplant, die Bestimmung aufzuheben, die den Betrieb von Heizkesseln mit fossilen Energieträgern ab dem Jahr 2045 untersagt.

Verfassungsgerichtsurteil zum Klimaschutz als Referenz

Die verfassungsrechtlichen Einwände stützen sich auf Artikel 20a des Grundgesetzes. Laut diesem Artikel obliegt dem Staat der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen“. Das Bundesverfassungsgericht legte in einer richtungsweisenden Entscheidung von 2021 fest, dass Artikel 20a eine staatliche Verpflichtung zum Klimaschutz begründet. Die Richter kamen im Wesentlichen zu dem Schluss, dass drastische Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen nicht auf Kosten der jüngeren Generationen verzögert werden dürfen. Infolgedessen wurde die Bundesregierung vom Gericht angewiesen, das Klimaschutzgesetz zu novellieren.

Nun stellt sich die entscheidende Frage, ob die Erreichung der Klimaziele durch das neue Heizgesetz erschwert wird. Laut den wissenschaftlichen Diensten gibt es auf Basis aktueller Institutsprognosen beträchtliche Zweifel, ob die vorgesehenen neuen Bestimmungen genügen, um die Reduktion der Emissionen im Gebäudesektor sicherzustellen. Die Gefahr einer sich ausweitenden „Ziellücke“ bestehe. (dpa/red)