Ungültige KlauselnSo kündigen Sie Ihr Fitnessstudio

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Das Kleingedruckte lesen und auf die Vertragslaufzeit achten: Wer einem Fitnessstudio beitreten möchte, sollte genau hinsehen, bevor er den Vertrag unterschreibt. Sonst kann es Ärger geben.

Das Kleingedruckte lesen und auf die Vertragslaufzeit achten: Wer einem Fitnessstudio beitreten möchte, sollte genau hinsehen, bevor er den Vertrag unterschreibt. Sonst kann es Ärger geben.

Um das richtige Fitnessstudio zu finden, sollten Freizeitsportler vor der Unterschrift unter den Vertrag ein paar Dinge genau überlegen. Denn viele Klauseln sind unwirksam. So darf zum Beispiel die Erstlaufzeit eines Vertrages nicht länger als zwei Jahre betragen, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig. Auch ein genereller Haftungsausschluss in Sportstudios ist nicht möglich: Wenn Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich jemand verletzt, haftet das Studio.

Was Hobbysportler wissen müssen - von A bis Z:

Attest:

Soll ein Kündigungsgrund etwa durch „geeignete Belege“ nachgewiesen werden, so ist die Klausel unwirksam. Das Amtsgericht Dieburg hat geurteilt, dass dieser Begriff zu unbestimmt ist. Denn das Fitnessstudio könnte sonst willkürlich entscheiden, wann es einen Beleg für ausreichend hält oder nicht. Ist ein Studio-Mitglied etwa so schwer erkrankt, dass es die Geräte oder die Sauna nicht mehr nutzen kann, genügt ein ärztliches Attest, und der Kunde darf fristlos kündigen (Az.: 211 C 44/09).

Beim Attest reicht es aus, wenn der Hausarzt die Sportunfähigkeit attestiert, erklärt die Verbraucherzentrale Thüringen. Zudem sollte klar angegeben sein, warum, wie lange und inwieweit Sport ausgeschlossen ist. Über die konkrete Art der Erkrankung müssten keine Angaben gemacht werden. Entscheidend sei, dass eine dauerhafte und vollständige Sportunfähigkeit vorliege – eine vorübergehende Erkrankung rechtfertige aber keine Kündigung.

Eine Kündigungsfrist bestehe im Fall einer dauerhaften Erkrankung nicht, so die Verbraucherschützer. Die Kündigung müsse jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Krankheitsbeginn mitgeteilt werden. Entscheidend sei das Eingangsdatum beim Fitnessstudio. Sinnvoll sei eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein.

Änderungen des Angebots:

„Schließlich steht den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn das Fitnessstudio bestimmte Gegebenheiten nach Vertragsschluss ändert“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. Dabei kann es sich beispielsweise um stark verkürzte Öffnungszeiten handeln oder um eine Reduzierung der Kursangebote und Geräte.

Das Fitnessstudio kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich im Vertrag durch die Klausel „Änderungen vorbehalten“ bestimmte Veränderungen offen gelassen hat. Eine solche Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, da sie nicht transparent genug ist und der Kunde nicht informiert wird, was ihn gegebenenfalls zu erwarten hat. Somit ist sie immer unwirksam.

Bearbeitungsgebühr:

Fünf Euro Bearbeitungsgebühr für die rechtmäßige Kündigung eines Fitnessstudiovertrages sind unzulässig. Daher mahnte die Verbraucherzentrale Brandenburg ein Sportstudio ab. Mit Erfolg: Das Studio verzichte künftig auf die Kündigungsgebühr. „Unternehmer können solche Kosten allenfalls in die Kalkulation des Mitgliedsbeitrages einbeziehen. Verbrauchern dürfen hierfür jedoch keine gesonderten Kosten berechnet werden“, weiß Dunja Neukamp, Juristin bei der Verbraucherzentrale. Generell sollten Mitglieder in Fitnessstudios ihre Verträge auf zusätzliche Kosten durchsehen und Klauseln im Zweifelsfall von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.

Duschen:

Einmal Duschen nach dem Sport kostet 50 Cent zusätzlich zum beworbenen monatlichen „Grundpreis“? Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt dieses Vorgehen für unzulässig. Vielmehr gehört das Benutzen der Duschen zur Grundleistung, für die nicht extra Geld gezahlt werden muss. Schließlich hat man nach dem Trainieren grundsätzlich den Wunsch, sich zu duschen (Az.: 6 U 1/08).

Von Getränke-Verboten bis hin zu Laufzeit und Preiserhöhungen: Mehr Wissenswertes rund ums Fitnessstudio lesen Sie auf der nächsten Seite.

Getränke-Verbot:

Das Mitbringen eigener Durstlöscher darf nach Angaben von Verbraucherschützern nicht verboten werden, wenn das Fitness-Studio nur teure Fitmacher oder sonstige Getränke anbietet. Verkauft das Studio aber die Getränke zu moderaten, also handelsüblichen Preisen, wäre ein Verbot nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

Haftungsausschluss:

Ein genereller Haftungsausschluss in Fitnessstudios ist nicht möglich. Wenn Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich jemand verletzt, haftet das Studio.

Krankheit oder Verletzung:

Wer so schwer krank wird, dass er nicht mehr im Fitnessstudio sporteln kann, hat ein Recht darauf, den Studiovertrag außerordentlich zu kündigen. Allerdings muss er im Zweifel darlegen, dass die Krankheit nicht nur vorübergehend ist, sondern eine gewisse Weile andauern wird. „Dies ist auch dann der Fall, wenn der Erkrankte grundsätzlich noch einen Teil des Angebots wahrnehmen könnte“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke. Für den Nachweis genüge eine entsprechende Bescheinigung (Attest) vom Arzt. Eine genaue Beschreibung der Krankheit dürfe nicht verlangt werden.

Auch wer sich langwierig verletzt, kann den Vertrag kündigen, entschied das Amtsgericht München. Eine Kündigung ist demnach gerechtfertigt, wenn eine sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen ist. In dem konkreten Fall konnte eine Münchnerin nach einem Fahrradunfall nicht mehr trainieren. Das Studio verweigerte ihr die Kündigung des zweijährigen Vertrags mit dem Hinweis auf Sauna- und Wellnessangebote, die sie weiter nutzen könne. Ein Fitnessstudio diene aber vorrangig der körperlichen Ertüchtigung, Wellnessangebote seien Nebenleistungen, urteilte das Gericht.

Etwas anderes gilt, wenn die Erkrankung nur vorübergehender Natur ist. In diesem Fall muss sich der Kunde auf eine nur vorübergehende Aussetzung des Vertrages einlassen.

Laufzeit:

Die Erstlaufzeit darf bei einem Vertrag nicht länger als zwei Jahre betragen, erläutert die Verbraucherzentrale Sachsen. Eine zweijährige Bindungsdauer mit einer Probezeit ist hingegen zulässig. Verbraucher sollten außerdem darauf achten, dass sich die meisten Verträge automatisch verlängern, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden.

Vor Laufzeitende aus dem Vertrag heraus kommen Kunden meist nur, wenn die Kündigungsfrist unzumutbar lang ist – bis zu drei Monate sind erlaubt.

Preiserhöhungen:

Manche Sportstudios behalten sich in den Verträgen mit ihren Mitgliedern Preiserhöhungen in beliebiger Höhe vor. „Wer aber in laufenden Verträgen die Preise erhöhen will, muss Gründe und Angemessenheit deutlich in den Vertragsbedingungen regeln“, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Andernfalls ist die Erhöhung unwirksam: Mitglieder können in diesem Fall den Vertrag fristlos kündigen oder verlangen, zu den bisherigen Preisen weiter trainieren zu dürfen.

Infos zu Kündigung bei Schwangerschaft, aufgeschwatzten Verträgen, Umzügen und Widersprüchen gibt es auf der nächsten Seite.

Schwangerschaft:

Viele Gerichte gehen davon aus, dass für Schwangere ein Sonderkündigungsrecht besteht. Das gilt zumindest dann, wenn der werdenden Mutter nicht mehr zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten, selbst wenn dieser befristet ist (Az.: 251 C 26718/09). Eine pauschale Klausel, wonach Schwangerschaften kein außerordentlicher Kündigungsgrund sein sollen, ist unwirksam. So jedenfalls urteilte das Landgericht (LG) Koblenz nach einer Klage der Verbraucherzentrale.

Auch eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehene Unterbrechung des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft und etwaiger Komplikationen soll laut LG Koblenz dem Betreiber nicht helfen. Schließlich seien Schwangerschaft und Geburt eines Kindes einschneidende Ereignisse in der persönlichen Lebensplanung. Ein Ruhen des Vertrags ohne Möglichkeit, diesen zu beenden, würde die Interessen der Kundin nicht ausreichend berücksichtigen.

Vertrag aufgeschwatzt:

Unter bestimmten Umständen steht Kunden ein spezielles Widerrufsrecht zu, wenn es sich bei dem Vertrag um ein sogenanntes Haustürgeschäft handelt. So hat das Amtsgericht Bad Iburg einem Hobbysportler ein Widerrufsrecht zugesprochen. Er war durch einen Gratisgutschein auf den „Tag der offenen Tür“ des Studios aufmerksam geworden und hatte dort den Vertrag abgeschlossen (Az.: 4 C 61/07).

Ebenfalls ein Haustürgeschäft bejahte das LG Koblenz in einem Fall, in dem der Kunde einen Flyer mit einem Probetraining als „Gewinn“ in seinem Briefkasten fand und vor Ort beim Probetraining den Vertrag unterzeichnet hatte (Az.: 6 S 19/07).

Umzug:

Anerkannt ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrages auch wegen eines Umzugs in eine andere Stadt, in der es kein Studio des Anbieters gibt. Die Entfernung zum Studio entscheidet, ob man wegen eines Wohnortwechsels zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist. „Ab welcher Entfernung eine Unzumutbarkeit anzunehmen ist, ist aber nicht abschließend geklärt“, weiß Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Das Amtsgericht München hat jedenfalls den Umzug von München nach Wien als ausreichenden Grund für die fristlose Kündigung eines Vertrages mit einem Sportstudio in München anerkannt. Denn bei einer so weiten Entfernung war es dem Kunden praktisch gar nicht mehr möglich, das Studioangebot zu nutzen und ihm daher auch nicht mehr zumutbar, weiter an den Vertrag gebunden zu sein (Az.: 212 C 15699/08).

Zieht das Fitnessstudio um, dann haben die Kunden in jedem Fall einen Anspruch frühzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden. Dies entschied zumindest das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, da aus seiner Sicht die Verlegung des Studios ein unzumutbarer Nachteil für den Kunden sei (Az.: 17 U 109/91).

Widerspruch:

Hat das Fitnessstudio seine Mitglieder von einer geplanten AGB-Änderung rechtzeitig unterrichtet und sind sie mit den neuen Bestimmungen nicht zufrieden, müssen sie den AGB innerhalb der gesetzten Frist widersprechen. Wurde den Kunden ansonsten nämlich auch kein Sonderkündigungsrecht zugestanden, von dem sie Gebrauch gemacht haben, wird die Änderung der AGB nach Ablauf der Frist grundsätzlich wirksam. (mit Material von anwalt.de und dpa)

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