Wann dürfen Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifeln? Ein aktuelles Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern.
Arbeitgeber stoppte GehaltKrank nach Kündigung: Frau klagt und bekommt Recht

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert.
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Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt eine starke Beweiskraft. Arbeitgeber benötigen stichhaltige Anhaltspunkte, um diese infrage zu stellen. Dies unterstreicht eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Nordhausen, auf welche die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist (Az. 3 Ca 438/25).
Im konkreten Fall ging es um eine Mitarbeiterin, die im Schichtbetrieb einer Telefonzentrale tätig war. Sie hatte sich aus gesundheitlichen Gründen intern um eine andere Position bemüht. Nachdem dieser Versetzungswunsch abschlägig beschieden wurde, reichte die Mitarbeiterin ihre Kündigung ein. Am gleichen Tag stellte ihre Hausärztin eine Krankschreibung aus, der nach ihrem Ende eine Folgebescheinigung nachkam.
Arbeitgeber zweifelt Krankschreibung an
Der Arbeitgeber, ein Klinikbetreiber, bei dem die Frau angestellt war, verweigerte daraufhin die Fortzahlung des Gehalts. Als Grund wurde angeführt, die Mitarbeiterin habe im Vorfeld ihre Absicht geäußert, eine Krankschreibung einzureichen. Ferner wolle sie eine andere Diagnose nachreichen, damit sie nicht in den Bezug von Krankengeld fällt.
Die Mitarbeiterin zog daraufhin vor Gericht, weil ihr Entgelt nicht mehr überwiesen wurde – und war mit ihrer Klage erfolgreich. Das Gericht betrachtete das korrekt ausgestellte ärztliche Attest als das vom Gesetz anerkannte, entscheidende Beweisdokument.
Beweislast liegt beim Unternehmen
Nach Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitsrecht im DAV kann eine vorherige Äußerung, sich krankschreiben zu lassen, die Beweiskraft eines Attests zwar mindern. Dies gilt jedoch nur, falls der Arbeitgeber eine derartige Aussage auch nachweisen kann.
Sollte die Faktenlage jedoch auch nach der Anhörung von Beteiligten und der Vernehmung von Zeugen unklar bleiben, hat der Arbeitnehmer das Nachsehen. Beschäftigte sind in einem solchen Szenario nicht verpflichtet, ihre Krankheit genauer zu beschreiben oder sie vor Gericht offenzulegen. (dpa/red)