Seit Jahren streiten sich die AfD und der Verfassungsschutz vor Gericht. Jetzt hat das OVG in Münster in Sachen der aufgelösten Jugendorganisation Junge Alternative ein Verfahren beendet.
Streit mit VerfassungsschutzGericht verwirft Eilantrag von AfD und Junger Alternative

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat ein Eilverfahren zur aufgelösten Jugendorganisation der AfD für unzulässig und beendet erklärt. (Archivbild)
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Im seit Jahren schwelenden Streit zwischen der AfD und dem Bundesamt für Verfassungsschutz hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht ein Eilbeschwerdeverfahren ohne Entscheidung in der Sache beendet. Damit hatte eine Beschwerde der zum 31. März diesen Jahres aufgelösten AfD-Jugendorganisation Junge Alternative keinen Erfolg, wie das OVG mitteilte. Entschieden wurde in NRW, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln seinen Sitz hat.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte im Mai vergangenen Jahres entschieden, dass der Verfassungsschutz die Junge Alternative als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln darf. Einen Eilantrag in der Sache lehnte das Gericht ab. Dagegen legte die Partei am nordrhein-westfälischen OVG Beschwerde ein - ohne Erfolg, wie das Gericht jetzt mitteilte. Der Beschluss sei nicht anfechtbar.
Gericht sieht keine Grundlage mehr für Anträge
Der 5. Senat des OVG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz nach der Auflösung der Jungen Alternative erklärt hatte, die Nachwuchsorganisation sei nach ihrer Liquidation weder als gesichert rechtsextremistisch eingestuft worden noch habe das Amt die Öffentlichkeit über so einen Schritt informiert. Dadurch sei den Eilanträgen von AfD und Junger Alternative die Grundlage entzogen.
Das OVG hatte der Partei und ihrer mittlerweile aufgelöste Jugendorganisation entsprechende Hinweise gegeben - dennoch hielten beide im Hauptsacheverfahren an dem Rechtsstreit fest. Daraufhin verwarf das OVG die Eilbeschwerde als unzulässig.
Anfang Mai hatte der Verfassungsschutz die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ hochgestuft. Dagegen reichte die Partei eine Klage und einen Eilantrag ein, weil sie dem Inlandsnachrichtendienst untersagen lassen will, dass er sie so führt, einordnet und behandelt. Der Verfassungsschutz gab daraufhin eine sogenannte Stillhaltezusage ab - das bedeutet in diesem Fall, dass die Behörde die AfD bis zu einer Gerichtsentscheidung nicht mehr öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung bezeichnet. (dpa)