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Verwirrung unter Kölner WirtenWelche Regeln gelten eigentlich für die Gastro in NRW?

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Es gelt seit dem 13. Januar neue Regeln für die Gastronomie in Köln und NRW. 

Köln – Darf ich mit mehr als zehn Freunden derzeit im Brauhaus oder in der Kneipe sitzen? Nicht alle Wirte handhaben das gleich: Während die einen große Gruppen, sofern sie dieser Tage überhaupt erscheinen, gemeinsam platzieren, trennen andere sie wiederum. Für Verwirrung unter den Wirten hatte nämlich zuletzt die grundsätzliche Kontaktbeschränkung auch für Immunisierte gesorgt: In der seit dem 13. Januar geltenden neuen Coronaschutzverordnung von Nordrhein-Westfalen heißt es nämlich, dass Geimpfte und Genesene höchstens zu zehnt im öffentlichen sowie privaten Raum zusammentreffen dürfen.

Die Interessengemeinschaft Kölner Gastro hatte in einer Mitteilung auf Facebook jedoch klargestellt, dass die Regel explizit nicht für Lokale gelte: Der Spielraum nach oben sei groß, „auch 98 Personen dürfen an einem Tisch sitzen, wenn das Lokal die Kapazität hat“, heißt es. Schließlich braucht es für private Veranstaltungen zum Beispiel im Restaurant erst ab 100 Personen ein gesondertes Hygienekonzept, das vom lokalen Gesundheitsamt freigegeben werden muss.

Mehr als zehn Personen an einem Tisch möglich

Die Aufhebung der Zehn-Personen-Regel ist in der Verordnung jedoch nur umständlich herauszulesen. Das Ministerium hat sie auf Anfrage des „Kölner Stadt-Anzeiger“ bestätigt: „Paragraph 6 Absatz 2 Nummer 5 sieht ausdrücklich vor, dass die Kontaktbeschränkung dann nicht greift, wenn es sich um ein zulässiges Angebot nach § 4 Absatz 1 bis 3 handelt, wenn also 3G, 2G oder 2G+ mit entsprechender Kontrolle greift.“ Heißt: In ohnehin nach Hygieneregeln kontrollierten Räumen wie Museen, Veranstaltungsorten oder im Sportverein fällt die Begrenzung von höchstens zehn Personen weg.

Die Verordnung sei sehr schwer zu lesen, niemand blicke richtig durch, sagt IG-Gastro-Vorstand Daniel Rabe. Die für die Gastronomie entscheidende Stelle in Bezug auf die Ausnahme der Kontaktbeschränkung sei voller Paragraphen, da verliere man leicht den Überblick. Generell sei die Regel für die Gastronomie vorteilhaft, so Rabe.

Wichtigste Änderung: 2G-Plus mit Schnelltest oder Booster-Impfung

Die wichtigste Änderung für die Wirte ist die nun geltende 2G-Plus-Regel: Zweifach Geimpfte und Genesene dürfen Restaurants und Bars demnach nur noch betreten, wenn sie zusätzlich einen negativen Test vorlegen. Wer seine Booster-Impfung bereits erhalten hat, braucht keinen zusätzlichen Schnelltest. Dieser darf maximal 24 Stunden alt sein. Bisher war es in vielen Restaurants in Köln üblich, auf tagesaktuelle Tests zu setzen. Laut Verordnung ist es aber auch zulässig, etwa abends ins Testcenter zu gehen und am nächsten Tag im Café zu frühstücken oder Mittag zu essen. „Bei der Abendgastronomie sind die Tests häufig automatisch tagesaktuell. In der Innenstadt sind sowieso fast alle geboostert“, sagt Rabe. Somit falle diese Neuerung nicht so sehr ins Gewicht. In äußeren Bezirken sei das womöglich anders, vermutet er.

Kölschbar verlangt Tests trotz Booster-Impfung

Die Betreiber der Kölschbar an der Lindenstraße finden die vom Land formulierten Regeln zu lasch, sie verlangen weiterhin tagesaktuelle Tests von ihren Gästen, ob geboostert oder nicht. „Wir haben uns nach sehr langen Diskussionen dazu entschieden, nicht auf tagesaktuelle Tests zu verzichten. Wir sehen den Sinn bei den aktuellen Zahlen und bei überall möglichen Gratis-Testungen nicht, darauf zu verzichten. In den letzten Wochen gab es zahlreiche Fälle, bei denen ein positiver Schnelltest dafür gesorgt hat, dass die betroffenen Personen nicht durch die Bars gezogen sind, sondern sich in häusliche Quarantäne begeben konnten.“

Sie fürchten, damit allein in der Gastrowelt dazustehen, wollen es aber dennoch durchziehen. Die Kölschbar hatte sich zusammen mit anderen rund 20 Bars im Belgischen Viertel im November 2G-Plus selbst auferlegt: Hier galt jedoch das „plus“ nur für tagesaktuelle Tests. „Ein paar halten daran fest, aber nun wird es verwirrend, weil 2G-Plus in der offiziellen Gesetzessprache eben auch geboostert meint. Wir akzeptieren im Scheuen Reh jetzt daher auch geboostert“, sagt Philipp Treudt von der Bar am Westbahnhof, der sich ebenfalls an der Aktion beteiligt hatte.

Selbsttests sind unter Beaufsichtigung auch möglich

Er bietet zudem auch vor Ort Selbsttests an, die Gäste unter Beaufsichtigung durchführen können. Das ist nämlich laut neuer Verordnung ebenfalls erlaubt, jedoch nur für den Zugang zu dem einen konkreten Betrieb.

„Wir haben sowieso Türsteher, die das beaufsichtigen können. Wenn das nicht Überhand nimmt, dann ist das easy. Das richtet sich an die, die es einfach vergessen haben oder die erst einmal ewig in einer Schlange vor einem Testzentrum warten müssten.“ Bisher hielte sich der Aufwand in Grenzen, da auch seiner Erfahrung nach viele bereits geboostert seien. Till Riekenbrauk von der IG Gastro kann sich das allerdings für einen Restaurantbetrieb nicht vorstellen. „Das zielt womöglich auch eher auf den ländlichen Raum, wo es nicht viele Teststellen gibt“, so der Wirt.

Weitere Regeln für die Gastro in NRW

Weiterhin sind die Hygienevorgaben (AHA-Regeln) zu beachten. Die Maske darf lediglich an einem festen Steh- oder Sitzplatz im Restaurant oder in der Bar entnommen werden.

Es herrscht weiterhin ein Tanzverbot. Der Betrieb von Clubs oder ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Auch Tanzpartys in Bars sind verboten.

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