BetrugGeistheiler kassierte 27.600 Euro

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Symbolbild

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Köln – Hat Geistheiler Luc S. seine Kundin Monika G. um 27 600 Euro gebracht? Darum ging es am Mittwoch in dem Prozess, in dem sich der Belgier, der zeitweilig eine Wohnung in Köln hatte, wegen angeblichen Betrugs rechtfertigen musste. Er wurde freigesprochen.

Monika G., eine promovierte Lehrerin, die an einer Schule in Brüssel unterrichtet, hatte ihn im Januar 2010 angezeigt. Im Sitzungssaal wiederholte sie, er habe ihr „zu 100 Prozent versprochen“, die magische Behandlung werde Erfolg haben. Die vertragliche Vereinbarung umfasste eine Beschwörung der Seelen ihrer verstorbenen Großeltern, Meditation, Reinigungsrituale und ein „Coaching“ mit Wochenendkursen über längere Zeit. Die Hauptziele: Monika G. (43, Name geändert) wollte einen Partner finden und zur Oberstudienrätin befördert werden. Nachdem sie sich von einem Schreiben, in dem der Heiler mehr Honorar dafür forderte, durch „Beten“ aus der Ferne „Blockaden“ aufzulösen, unter Druck gesetzt sah, brach sie den Kontakt ab und schaltete eine Anwältin ein.

„Es war eine Glaubensfrage“

Heute komme sie sich „bescheuert“ vor, sich auf die „Heilung“ eingelassen zu haben. „Es war eine Glaubensfrage, mit Intelligenz hat das nichts zu tun“, sagte die Lehrerin, die selber esoterische Kurse anbietet; sie sollen zu einer „Selbstregulierung aller energetischen Systeme“ führen. In Einzelsitzungen bietet sie auch „Chakren-, Quanten- und Matrixarbeit“ an. 2007 stieß sie auf eine Anzeige, in der Luc S. seine Dienste anbot, nahm aus Skepsis aber Abstand davon, sie in Anspruch zu nehmen. Zwei Jahre später war es so weit.

Vor Gericht betonte sie, ihr Problem sei nicht das Ausbleiben einer Beförderung gewesen; das habe ihr erst Luc S. eingeredet. Es bewegte sie immerhin dazu, sich um einen Karrieresprung zu bemühen. Seit gut zwei Jahren ist sie Oberstudienrätin – ohne Zutun des Heilers, betonte sie, es sei ihrer eigenen Initiative geschuldet.

Die beiden Verteidiger dagegen sagten, Monika G. sei als Studienrätin sehr wohl frustriert und auf eine Beförderung aus gewesen; Luc G. habe ihr unbestreitbar geholfen. Dabei habe er mitnichten eine Erfolgsgarantie gegeben; ein Straftatbestand liege also nicht vor. Die Rückzahlungsansprüche wegen des nicht zustande gekommenen Coachings seien zivilrechtlich zu klären.

Keine Täuschung

Die Verteidiger konnten sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Januar 2011 zur Wahrsagerei berufen. Darin heißt es: „Ein Kunde muss für magische Leistungen zahlen, wenn er diese im Bewusstsein darüber erkaufte, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist.“

Der Amtsrichter unterstrich, er habe nicht zu entscheiden, ob Geistheilung möglich sei, sondern allein darüber, ob Luc S. seine Kundin getäuscht habe. Das sei nicht der Fall. Sie habe seine Leistungen im Glauben, sie täten ihr gut, in Anspruch genommen, und sei überdies „indirekt“ ermutigt worden, sich um eine bessere Stelle zu bemühen. Die Motivation dazu hätte freilich auch von Freunden kommen können. Und das kostenlos.

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