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Entscheidung am OVGOnlineportal muss Stadt Köln Auskunft über private Vermieter geben

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OVG Münster

Das Gebäude des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts und Verfassungsgerichtshofes in Münster

Köln – Ein Onlineportal, auf dem entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, muss der Stadt Köln Auskunft über die Beherbergungsbetriebe geben, die bei ihm registriert sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts bestätigt

Die Betreiberin der Internetplattform hatte sich mit ihrer Klage gegen ein Auskunftsersuchen gewandt, mit dem die Stadt von ihr verlangte, mitzuteilen, welche Beherbergungsbetriebe das Portal nutzten.

Zweck war die Steuererhebung, denn die Stadt zieht auf der Grundlage einer Satzung eine sogenannte Kulturförderabgabe ein, auch Betten-, Übernachtungs oder Tourismussteuer genannt. Das Kölner Verwaltungsgericht wies die Klage ab; den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das OVG nun abgelehnt.

Identität der Betreiber „im Wesentlichen nicht bekannt“

Zur Begründung führte der 14. Senat unter anderem aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Stadt die Identität privater Betreiber „im Wesentlichen nicht bekannt“ sei und eine „erhebliche Anzahl“ von Anbietern die Beherbergungen in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern würden.

Deshalb habe die Stadt die Klägerin auffordern dürfen, ihr die Namen und Adressen aller auf ihrer Website vertretenen Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten auf Kölner Gebiet mitzuteilen, um unter ihnen diejenigen ausfindig zu machen, die ihr Geschäft bisher verschwiegen hätten.

Wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands könne die Stadt nicht darauf verwiesen werden, sie könne die Betreiber der privaten Unterkünfte auf der Website der Klägerin sowie auf anderen vergleichbaren Onlineplattformen durch Einzelabfrage ermitteln. Zu dem Zeitpunkt, als das Verwaltungsgericht seine Entscheidung traf, waren bei dem Vermietungsportal rund 300 Anbieter registriert.

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Steuerzahlungen müssen sichergestellt werden

„Die Kulturförderabgabe leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Kölner Kulturlandschaft und somit zur Festigung der Rolle Kölns als Kulturstadt“, heißt es auf der städtischen Webseite. Besteuert würden nur Beherbergungen, „die über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehen“.

So scheiden beispielsweise Beherbergungen aus, „die zur Vermeidung von Obdachlosigkeit notwendig sind“. Von der Besteuerung ausgenommen sind Beherbergungen auch dann, „wenn sie beruflich zwingend veranlasst sind“.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar; damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.