Verurteilt wegen Körperverletzung – am Montag (19. Januar) wurde ein 34-jähriger Mann vom Amtsgericht in Köln für schuldig gesprochen. Im Januar 2022 soll er einen Bewohner einer Obdachlosenunterkunft angegriffen haben.
500 Euro GeldstrafeGericht verurteilt Mann wegen Körperverletzung in Kölner Obdachlosenunterkunft

Ein Mann ohne festen Wohnsitz wurde zu einer 500 Euro Geldstrafe verurteilt.
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Wegen Körperverletzung hat das Amtsgericht am Montag einen 34-jährigen Mann, der keinen festen Wohnsitz hat, zu einer Geldstrafe in Höhe von 500 Euro verurteilt. Der Anklage zufolge suchte er am 15. Januar dieses Jahres eine Unterkunft für Obdachlose auf, trat im Erdgeschoss die Tür zum Zimmer eines Bewohners ein, der ihm nicht aufmachen wollte, stürzte sich auf ihn und versetzte ihm zwei Faustschläge ins Gesicht.
Anschließend habe er ein Messer gezogen und es „gezielt“ in Richtung des Bauchs seines Opfers gestoßen. Der Mann habe blutende Schürfwunden an Nase und Mund erlitten, zudem hätten sich Zähne gelockert.
Der Angeklagte, der, wie er am Rande des Prozesses sagte, in einer selbstgebauten Hütte im Wald wohnt, bestritt, die Tür eingetreten und ein Messer gezückt zu haben. Dagegen räumte er die Schläge ein, die er allerdings mit der flachen Hand ausgeführt habe. Als Grund, die Unterkunft aufzusuchen, gab er an, er habe den Bewohner wegen „falscher Versprechungen“ zur Rede stellen wollen. Weil dieser ihn mit einer groben Äußerung beleidigt habe, habe er zugeschlagen, sagte der Angeklagte.
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung abgewendet
War ein Messer im Spiel? Die Polizei fand keins, und der Bewohner sagte im Zeugenstand, er „meine“, ein Messer gesehen zu haben, es könne aber auch eine „Halterung“, eine „Hülle“ gewesen sein. Zu wenig für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, die ursprünglich angeklagt war. Zur Frage des Motivs für den ungebetenen Besuch sagte der Zeuge: „Ich hatte keine Ahnung, was er von mir wollte“. Abgewehrt habe er den Eindringling mit einem im Zimmer aufbewahrten Autoreifen.
Die Verletzungen, die er davongetragen hatte, seien „nicht unerheblich“, sagte die Richterin in der Urteilsbegründung. Dem Angeklagten hielt sie unter anderem zugute, dass er zur Tatzeit fast zwei Promille Alkohol im Blut hatte.
