Unbrauchbare FFP2-Masken bestelltHändlerin scheitert mit Klage vor Kölner Landgericht

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Symbolbild.

Köln – Das Kölner Landgericht hat einer Händlerin aus dem Rheinland den Anspruch auf Schadenersatz verwehrt, nachdem diese ihre bestellten Waren nicht ausreichend auf Mängel geprüft hatte. Im konkreten Fall ging es um 18.000 FFP2-Masken, die die Klägerin nach China weitergeleitet hatte. Dort fiel dem Zoll auf, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum schon etliche Jahre überschritten war. 

FFP2-Masken im Wert von 32.400 Euro bestellt 

Die Händlerin hatte vergangenen Februar von einem Hersteller die FFP2-Masken zum Preis von 32.400 Euro bestellt und umgehend an Kunden in China weiterverkauft. Die Ware wurde gestückelt (900 Packungen mit je 20 Masken) auf fünf Paletten in geschlossenen Umkartons an den Firmensitz geliefert. Vor Gericht klagte die Firma nun, nicht die vereinbarten Masken bekommen zu haben. 

Statt der bestellten Masken hätten sich bei Lieferung zwar Kartons mit dem Aufdruck der Firma in der Umverpackung befunden, darin seien jedoch Masken eines anderen Herstellers gewesen. Zudem seien, entgegen der Angabe auf einer Banderole auf der Umverpackung, die Masken nicht im Jahr 2018, sondern bereits 2009 produziert worden, behauptete die Klägerin in der Klageschrift. 

Banderolen mit Produktionsjahr 2009 überklebt 

Die Banderolen seien über die ursprünglichen geklebt worden, die als Produktionsjahr das Jahr 2009 ausgewiesen hätten. Wegen des Aktivkohlefilters seien die Masken nicht nutzbar gewesen. Die Händlerin hatte angegeben, den Mangel bei einer stichprobenartigen Untersuchung nicht entdeckt zu haben. Erst der chinesischen Zoll habe die Masken richtig untersucht und letztlich konfisziert. 

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Ihren chinesischen Kunden habe sie den Kaufpreis in voller Höhe erstatten müssen, gab die Händlerin an. Sie wollte nun vom Lieferanten ihrerseits die Kaufsumme zurück. Der weigerte sich jedoch, da die angeblichen Mängel nicht rechtzeitig gerügt worden seien. Das Kölner Landgericht entschied in dem Verfahren nun zu Ungunsten der klagenden  Händlerin. Es gibt keinen Cent zurück. 

Landgericht Köln weist die Klage der Händlerin ab 

„Zwar behaupte die Klägerin, dass die Masken in den Umverpackungen gefälscht seien und das Mindesthaltbarkeitsdatum schon lange abgelaufen sei“, so das Gericht. Allerdings habe die Klägerin für den mangelhaften Zustand der Masken bei der Anlieferung keinen Beweis angetreten. Die Erkenntnisse über die Mangelhaftigkeit stammten erst von der Untersuchung des chinesischen Zolls. 

Es sei laut Landgericht nicht völlig ausgeschlossen, „dass ein Austausch der Waren oder das Überkleben der Banderolen auf dem Weg nach China oder in China vor der Zollkontrolle stattgefunden habe.“ Das Gericht geht daher davon aus, dass die Mängel entweder nicht vorlagen, oder eine sorgfältige Prüfung der Händlerin unterlassen wurde. Die Klage war daher laut Gericht abzuweisen.

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