Kurioser Fußball-BeschlussKölner Polizei durfte „schwabbelige“ FC-Fans nicht filmen

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Im Franz-Kremer-Stadion hatte die Polizei bei der Partie des 1 FC Köln II gegen Rot-Weiß-Oberhausen im August 2016 die Fans gefilmt. (Symbolbild)

Köln – Mit einem kuriosen Beschluss hat der Richter Thomas Beenken der Polizei attestiert, Anhänger des 1. FC Köln im Jahr 2016 bei einem Regionalligaspiel im Franz-Kremer-Stadion zu Unrecht per Video aufgenommen zu haben. Die Beamten hätten gegen das Polizeigesetz NRW verstoßen. Das besagt, dass nur bei begründetem Verdacht von Straftaten gefilmt werden darf.

Richter schreibt von „schwabbeligen Männern“

„Auf den Aufnahmen sieht beziehungsweise hört man eine Gruppe meist halb nackter, teilweise etwas schwabbeliger jüngerer Männer, die Trommeln, brüllen und grölen. Das sind, je nach persönlicher Sichtweise, Geschmacklosigkeiten oder Besonderheiten gemeinsamer Freizeitgestaltung, in keinem Fall aber Straftaten“, heißt es in dem Beschluss, der dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ vorliegt, wörtlich.

Offenbar von den unrechtmäßigen Videoaufzeichnungen provoziert, hatten die Fußball-Fans daraufhin den bekannten Polizei-Schmähruf „All Cops Are Bastards“ (ACAB) von den Rängen skandiert. Hier lief dann abermals die Kamera der Kölner Polizei im Stadion mit, was gegen drei der mutmaßlichen Beteiligten zu einer Anzeige und einem Strafprozess wegen Beleidigung führte.

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Richter lässt Videos als Beweismittel nicht zu

Die Gegenreaktion falle in einen Grenzbereich, „bei der die Ehre der Polizeibeamten gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung abzuwägen ist“, so der Richter. Auf Antrag von Verteidiger Tobias Westkamp wurden alle Aufnahmen – und damit auch die, auf der die Beleidigungen zu hören waren – letztlich nicht als Beweismittel zugelassen. Es gelte ein Verwertungsverbot, so der Vorsitzende.

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Zwar könnten auch unrechtmäßig erlangte Beweismittel grundsätzlich zur Aufklärung von Straftaten herangezogen werden. Die hier in Rede stehenden Beleidigungen seien „allerdings dem Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnen“, so Beenken. Der Vorfall liege lange zurück und die Angeklagten seien nicht vorbestraft. Somit könne das Strafverfolgungsinteresse des Staates zurückstehen.

Freispruch für drei Fußball-Fans ist rechtskräftig

Grundsätzlich erkenne die Strafkammer aber an, „dass es ein legitimes Interesse des Staates und auch der Polizei und ihrer Amtsträger gibt, die Polizeibeamten im täglichen Dienst nicht schutzlos den Insultationen grobschlächtiger Leute auszuliefern“, schrieb der Richter in seinem Beschluss vom April, der jetzt bekannt wurde.

Eine Polizistin hatte die Filmaufnahmen mit dem Zünden von Pyrotechnik aus den Rängen begründet. Dieser Vorfall soll sich aber tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt ereignet haben. Nach Verkündung des Beschlusses hatte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgenommen. Ein Freispruch vom Amtsgericht aus erster Instanz für die Fußball-Fans wurde damit rechtskräftig. 

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