Kosten für künstliche BefruchtungLesbische Frau verklagt Krankenkasse

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Köln – Wenn ein Ehepaar keine Kinder bekommen kann, weil der Mann oder die Frau unfruchtbar ist, kann es für eine künstliche Befruchtung zumindest einen Teil der Kosten bei der Krankenkasse geltend machen. Die gesetzliche Versicherung trägt 75 Prozent. Privat Versicherte werden sogar komplett entlastet, aber nur dann, wenn sie einen Befund vorlegen können, der die Behandlung rechtfertigt: Sie müssen nachweisen, dass die ungewollte Kinderlosigkeit eine medizinische Ursache hat. Wie aber ist es bei homosexuellen Paaren?
Mit dieser bisher noch nicht entschiedenen Rechtsfrage muss sich seit Mittwoch das Kölner Amtsgericht befassen. Eine Lehrerin aus Baden-Württemberg, die mit einer Frau verpartnert ist, hat die Deutschen Beamtenversicherung, die zum Axa-Konzern mit Sitz in Köln gehört, verklagt, ihr die Kosten für eine Methode der Spermieninjektion zu erstatten. Dabei wird die Samenzelle direkt in das Zytoplasma einer Eizelle eingespritzt wird.
Auf Spende angewiesen
Heterosexuelle Paare greifen in der Regel auf das Sperma des Mannes zurück, so er denn er zeugungsfähig ist. Die homosexuelle Klägerin, die auf einen Drittspender angewiesen ist, lässt sich von einem ehemaligen Bundesanwalt vertreten. Denn die Sache, die wegen des Gleichheitsgrundsatzes von prinzipieller Bedeutung ist, wird voraussichtlich bis vor den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht gehen.
Wolfgang Schaarmann, Vorsitzender der Abteilung 118 des Amtsgerichts, wies beim mündlichen Verhandlungstermin darauf hin, dass es die Rechtsprechung zur Erstattung solcher Kosten immer mit heterosexuellen Ehepaaren zu tun hatte. Wenn deren Kinderlosigkeit ihre Ursache in Unfruchtbarkeit eines Partners hatte, konnte dies als Art Krankheit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gewertet werden. War es nicht möglich, die Sterilität medizinisch zu beheben und dadurch die Zeugung auf natürlichem Wege zu ermöglichen, blieb nur noch die künstliche Befruchtung – mit entsprechender Kostenübernahme. Im vorliegenden Fall aber stellt sich die Versicherung quer. Das Kernargument: Die Lebenspartnerinnen wären auch in dem Fall, dass die Fruchtbarkeit der einen Frau wiederhergestellt würde, naturgemäß nicht fähig, miteinander Kinder zu zeugen.
Eine kniffliges juristischen Problem, das zu lösen einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Das Gericht entschied, das Verfahren ruhen zu lassen und ein medizinisches Gutachten einzuholen, um zu klären, ob die Klägerin tatsächlich steril ist. Ein Termin zur Verkündung eines Urteils ist deswegen am Mittwoch noch nicht festgesetzt worden.