Köln-LindenthalAutofahrer fährt Schülerin an und hinterlässt Name und Nummer – doch das reicht nicht

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Die Leuchtschrift «Unfall» ist auf dem Dach eines Streifenwagens der Polizei zu sehen.

Die Polizei ermittelt nach einer Unfallflucht in Köln-Lindenthal am 11. Januar gegen einen bislang unbekannten Autofahrer.

Wer einen Unfall verursacht hat, muss gesetzliche Vorschriften einhalten – sonst macht er sich strafbar.

Noch immer sucht die Polizei dringend nach einer Zeugin, die am 11. Januar, in Lindenthal möglicherweise einen Unfall mit einem Kind beobachtet hat. Die Autofahrerin soll an jenem Donnerstag gegen 19 Uhr auf der Gleueler Straße in Höhe der Bushaltestelle Freiligrathstraße kurz angehalten haben, nachdem ein Autofahrer die 13-Jährige angefahren hatte.

Auch der Mann setzte seine Fahrt nach dem Unfall fort – allerdings diktierte er vorher der leicht verletzten Schülerin einen Vornamen und eine Telefonnummer in ihr Handy. Ob es sich dabei um seinen richtigen Namen und seine korrekte Nummer gehandelt hat, dazu macht die Polizei derzeit keine Angaben.

Köln: Polizei bittet Zeugen nach Unfallflucht in Lindenthal um Hinweise

Aber auch falls die Angaben stimmen sollten, könnte der Autofahrer bald ein Problem bekommen. Das Verkehrskommissariat ermittelt wegen Verdachts auf Unfallflucht gegen den Mann. Denn die noch immer weit verbreitete Annahme, es genüge, nach einem Unfall seinen Namen oder seine Nummer zu hinterlassen, ist falsch – mindestens aber rechtlich umstritten. „Grundsätzlich reicht es nicht aus, nur einen Namen und eine Nummer zu hinterlassen“, betont eine Polizeisprecherin.

Das gilt nicht nur für Unfälle, bei denen Menschen verletzt wurden, sondern auch für Bagatellunfälle mit Sachschaden. Wer nach einem Parkrempler zum Beispiel einen Zettel mit einer Entschuldigung für den Kratzer sowie seinem Namen und seiner Nummer an die Windschutzscheibe des anderen Autos klemmt und weiterfährt, der begeht Unfallflucht und somit eine Straftat, warnt der ADAC. Es drohen drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot und Ärger mit der eigenen Haftpflicht- und der Kasko-Versicherung.

Laut Strafgesetzbuch, Paragraf 142, darf sich der Unfallverursacher erst dann entfernen, wenn er am Unfallort seine Personalien hinterlassen hat, und zwar: „durch seine Anwesenheit“. Dazu muss er vor Ort eine „nach den Umständen angemessene Zeit warten“. Erst wenn niemand erschienen ist, um die Personalien aufzunehmen (zum Beispiel der Unfallgegner oder die Polizei), darf man sich entfernen. Das Problem: Was eine „nach den Umständen angemessene Zeit“ ist, definiert der Gesetzgeber nicht näher. 30 Minuten gelten allgemein als das Minimum. Je höher der Schaden ist, desto länger sollte der Verursacher warten.

Ein hinterlassener Zettel kann später vor Gericht zwar später womöglich strafmildernde Folgen haben. Auf der sicheren Seite aber ist wohl nur, wer nach einem Unfall die Polizei anruft oder unmittelbar zu einer Polizeiwache fährt, um den Vorfall zu melden.

Im Fall der 13-jährigen Schülerin aus Lindenthal bittet die Polizei mögliche Zeugen, vor allem die genannte Autofahrerin, sich unter der Rufnummer 0221/229-0 beim Verkehrskommissariat 2 zu melden.

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