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Nach Tod der MutterStreit zwischen den Söhnen um das Erbe endet vor Gericht

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Symbolbild

  1. Eine Seniorin hatte das Testament nachträglich handschriftlich geändert — zum Nachteil eines Sohnes.
  2. Der zweite Sohn beantragte deshalb die Erteilung eines Alleinerbscheins.
  3. Vor Gericht kam er damit jedoch nicht durch.

Köln – Mit der handschriftlichen Änderung ihres Testaments wollte eine Seniorin einen ihrer beiden Söhne enterben. Nach dem Tod der Mutter berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend deren Wunsch Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Den verwehrte ihm mit einem Beschluss nun das Kölner Oberlandesgericht.

Die Mutter hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag mittels Berliner Testament geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten, die Söhne damit bei Tod eines Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt wurden. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste die Frau ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen.

Eine Unterschrift fehlte

„Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte“, teilte das Oberlandesgericht mit. Auf einer der Kopien nahm sie zwei handschriftliche Ergänzungen und Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten hingegen fehlte eine Unterschrift.

Die zweite Änderung sah vor, dass einer der Söhne auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte. Dem trat dieser mit der Begründung entgegen, dass diese Änderung mangels Unterschrift nicht wirksam sei. „Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat der Beschwerde des Sohnes stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen“, so lautet der Beschluss.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden könne, „dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde.“

Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten Teil eines formwirksamen Testaments sein. Die Unterschrift des Erblassers sei aber unabdingbar. Umso mehr gelte dies, nachdem die Mutter ihre erste Änderung unterzeichnet, die zweite aber nicht. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.