Verstoß gegen WaffengesetzBajonett auf Trödel angeboten

Archivbild. Ein 54-jähriger Frührentner hat ein Bajonett aus dem Ersten Weltkrieg auf einem Trödelmarkt angeboten.
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Köln – Das Erbe des Großvaters hat einem 54-jährigen Frührentner erstmals in seinem Leben Ärger mit der Justiz eingebracht. Wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nahm der professionelle Trödelmarktbetreiber auf der Anklagebank des Amtsgerichts Platz. „Ich verstehe die Welt nicht mehr. Es war doch nur ein Messer von meinem Opa“, beteuerte der gebürtige Serbe.
Er habe nur eine kleine Rente, sei zu stolz, zum Sozialamt zu gehen, daher habe er seit über 40 Jahren das großväterlicher Erbe „gehütet wie einen Schatz“. Aber weil das Geld hinten und vorne nicht reichte, habe er das Bajonett aus dem Ersten Weltkrieg im März dieses Jahres auf einem Trödelmarkt zum Kauf angeboten: dekoriert in einer verschlossenen Glasvitrine, neben einem Springmesser, das ebenso wie die antiquierte Kriegswaffe unter das Waffengesetz fällt.
„Auch Hakenkreuze und Nazi-Orden angeboten“
Außerdem hatte der Mann jede Menge Militäruniformen im Angebot, Hakenkreuze und Orden aus der Zeit der Nationalsozialisten. Letztere waren allerdings vorschriftsmäßig zugedeckt, so dass ihm daraus kein Verstoß wegen Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen nachgewiesen werden konnte.
Seine Hoffnung, für das Bajonett „vielleicht ein paar Hundert Euro“ zu erhalten, wurden in dem Moment zunichtegemacht, als die Polizei erschien. Eine Passantin hatte die Beamten alarmiert. Der Polizist beschlagnahmte die Waffen und schrieb die Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz.
Anklage wird eingestellt
Der Trödler überzeugte den Richter sowie den Staatsanwalt: „Man kann Ihnen Ihr Nichtwissen nicht widerlegen“, hieß es von beiden Seiten. Zwar habe sich der Angeklagte nicht vorsätzlich strafbar gemacht, aber fahrlässig gehandelt.
Dem Vorschlag des Richters, angesichts des Alters des Angeklagten und seiner bisher weißen Weste das Verfahren einzustellen, stimmte der Staatsanwalt schließlich unter einer Bedingung zu: Der Angeklagte sollte auf die Herausgabe der Waffen verzichten.