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LeihmutterschaftVerwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab – Kinderwunsch-Messe in Köln darf stattfinden

2 min
21.10.2023
Köln:
Protestaktion gegen Kinderwunschmesse, die in den Satorysälen statt findet.
Foto: Martina Goyert

Schon 2023 gab es Protest gegen eine Kinderwunschmesse in den Kölner Sartory-Sälen.

Die Veranstaltung in den Sartory-Sälen versteht sich als reine Informationsplattform, nicht als Werbung. Doch dagegen regt sich Protest.

Die Kinderwunsch-Messe „Wish for a Baby“ kann am 18. und 19. Oktober wie geplant in den Kölner Sartory-Sälen stattfinden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Freitag entschieden. Vorausgegangen war ein Eilantrag, der sich gegen einzelne Aussteller der Veranstaltung richtete.

Das städtische Ordnungsamt, das für die Genehmigung der Messe zuständig ist, hatte den Veranstaltern wie in den Jahren zuvor erneut Auflagen erteilt. Sowohl das Verbot für eine Vermittlung als auch das umfassende Verbot von Werbung für eine Leihmutterschaft seien einzuhalten, sagt Stadtsprecher Robert Baumanns. Nach Veranstalterangaben, so Baumanns weiter, handele es sich bei der Messe um eine reine Informationsplattform, unter anderem mit Seminaren und Gesprächsrunden zur internationalen Rechtslage. Das ist nach geltendem Recht zulässig. Kritisch zu sehen sei allerdings, dass internationale Agenturen aufträten. „Sobald dort eigene Dienstleistungen beworben oder konkrete Vermittlungsangebote unterbreitet würden, wäre dies unzulässig.“

Polizei und Ordnungsamt würden die Messe daher „engmaschig begleiten“. Bei Kontrollen in den Vorjahren seien keine Verstöße festgestellt worden.

Köln: Ordnungsamt hat umstrittene Messe genehmigt

Eine Privatperson und ein eingetragener Verein, der sich für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie einsetzt, sehen das anders und wandten sich nun an das Verwaltungsgericht. „Sie brachten unter anderem vor, bei einer Durchführung der Veranstaltung ohne weitere Maßnahmen drohe eine Umgehung des Verbots der Leihmutterschaftsvermittlung und der Werbung für Leihmutterschaft sowie des Verbots, bei einer potenziellen Leihmutter eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen“, berichtete ein Gerichtssprecher.

Das Gericht lehnte diesen Eilantrag allerdings „mangels Antragsbefugnis“ als unzulässig ab. Zur Begründung heißt es, die betroffenen Normen des Adoptionsvermittlungsgesetzes und des Embryonenschutzgesetzes bestünden „allein im öffentlichen Interesse“. Es sei Aufgabe der zuständigen Behörden – also des Ordnungsamtes –, diese Verbote durchzusetzen. Privatleute seien nicht individuell ermächtigt, ein Verbot der Messe gerichtlich durchzusetzen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.