Benjamin Berndt, kurz Ben, ist unbestreitbar ein mediales Phänomen. Seine Podcast-Folgen unter dem Titel „Ungeskripted“, veröffentlicht auf Plattformen wie YouTube oder Spotify, werden millionenfach gehört und gesehen. In langen Gesprächen mit wechselnden Gästen will er, nach eigenen Angaben, vor allem seinen Horizont erweitern. „Mir ist egal, ob jemand links oder rechts steht, grün, weiß oder braun ist. Ich möchte verstehen, was ich von diesem Menschen lernen kann.“
Für diese Horizonterweiterung sollte im April der thüringische AfD-Chef Björn Höcke sorgen. Im mehr als vierstündigen Gespräch behauptete Höcke entgegen den historischen Tatsachen, die SA habe kein Motto gehabt. Er selbst ist wegen der Verwendung der bekanntesten SA-Parole „Alles für Deutschland“ mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, die Verfahren gingen bis zum Bundesgerichtshof. Berndt, der in Köln lebt und arbeitet, ordnete die Aussage weder während noch nach dem Gespräch ein und korrigierte sie auch nicht. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht.
Berndt sieht einen Eingriff in die redaktionelle Freiheit
Dagegen hat der Podcaster nun Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Er sieht in dem Bescheid einen Eingriff in die redaktionelle Freiheit: „Wenn eine Behörde mir vorschreibt, wann ich meinen Gästen zu widersprechen habe, führt sie das Gespräch, nicht ich.“ Sein Anwalt Joachim Steinhöfel argumentiert, der Medienstaatsvertrag sehe keine Pflicht vor, Äußerungen von Interviewgästen nachträglich zu kommentieren oder zu berichtigen.
Was in der Aufregung untergeht: Eine solche Verpflichtung wurde gar nicht ausgesprochen. Tobias Schmid, Direktor der Landesmedienanstalt NRW, erklärt im Gespräch mit dieser Zeitung: „Wir sagen für diesen konkreten Fall, das war ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, und sagen gleichzeitig, dass die notwendige Kontextvalidierung bereits durch die anderweitige mediale Berichterstattung erfolgt ist und deswegen keine weiteren Schritte notwendig sind.“
Die Frage nach der Wahrheit
Die Klage richtet sich laut Schmid grundsätzlich gegen Paragraf 19 des Medienstaatsvertrags, wonach journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen müssen. Die Kriterien, wann solche Sorgfaltspflichten greifen, das räumt auch Schmid ein, sind unscharf. „Abstrakt gesehen, gibt es natürlich viele Dinge, die dem Wahrheitsbeweis kaum zugänglich sind. Es ist beispielsweise vollkommen sinnlos, sich mit der Frage herumzuschlagen, ob eine Corona-Impfung gut oder schlecht ist.“ Eine öffentliche Gefährdung sehe er darin nicht. Das Besondere am Höcke-Interview sei, dass es um eine Aussage gehe, die der BGH bereits rechtskräftig beurteilt habe.
Womöglich will Berndt mit der Klage auch selbst mehr Klarheit gewinnen. Lange hatte er es abgelehnt, sich als Journalist zu bezeichnen, in einem dpa-Interview freimütig zugegeben, keine Ahnung von journalistischen Standards zu haben. In der Klage bestreitet er nun aber nicht mehr, dass die Landesmedienanstalt seinen Podcast als journalistisch-redaktionelles Angebot wertet. Der Einwand, kein Journalist zu sein, fällt damit weg. Wenn das mal keine Horizonterweiterung ist.

