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Klage abgewiesenKahn-Kindern wird Entschädigung für veröffentlichte Fotos verwehrt

2 min
Oliver Kahn

Zwei der Kinder von Ex-Fußballer Oliver Kahn fordern wegen der Veröffentlichung von Fotos Schadenersatz in Höhe von 40.000 Euro.

  1. Die Kinder stellten eine Forderung nach Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro.
  2. Es wurden bereits Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 27.500 Euro verhängt.

Straßburg – Die Rechte von zwei Kindern des Ex-Fußballers Oliver Kahn sind von deutschen Gerichten auch nach der untersagten Veröffentlichung von Fotos ausreichend geschützt worden. Zu diesem Schluss kommt ein am Donnerstag in Straßburg veröffentlichtes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Richter erkannten keinen Verstoß gegen die Konvention zum Schutz des Privat- und Familienlebens.

Die beiden Kinder des früheren Nationaltorwarts hatten das Verfahren in Straßburg angestrengt, weil sie mit einer Klage auf Entschädigung in Höhe von 40.000 Euro vor deutschen Gerichten erfolglos geblieben waren. Damit sollte der zuvor bereits gerichtlich untersagte Abdruck von Fotos durch zwei Illustrierte sanktioniert werden.

Die Verwendung der Fotos ist verboten worden

Die Aufnahmen zeigen die unkenntlich gemachten Kinder zusammen mit ihren Eltern. Die Illustrierten hatten nach Angaben des Gerichts zwischen 2004 und 2009 verschiedene Aufnahmen der Kinder mit den Eltern veröffentlicht. Die Verwendung der Fotos war 2005 vom Landgericht Hamburg untersagt worden. Nach erneuten Abdrucken wurden Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 27 500 Euro verhängt.

Mit einer Forderung nach Schadenersatz in Höhe von 40.000 Euro scheiterten die klagenden Kinder vor mehreren Gerichten bis hin zum Bundesgerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es zudem ab, sich mit dem Fall zu befassen.

Auch der Europäische Gerichtshof erkannte nun die Entscheidungen der deutschen Gerichte an. Die Straßburger Richter stellten fest, dass bereits etwa 68 Prozent der geforderten Summe als Ordnungsgelder verhängt worden war. Zudem wurde darauf verwiesen, dass nicht die Kläger, sondern die Eltern jeweils im Mittelpunkt der Berichterstattung standen.

(dpa)