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Achtstundentag bleibt RegelMinisterium plant Ausnahmen für wöchentliche Arbeitszeit

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Arbeitszeit

Der Achtstundentag soll nach Plänen des Bundesarbeitsministeriums grundsätzlich beibehalten werden. (Symbolbild)

Der Achtstundentag bleibt, doch Ausnahmen sollen ausgeweitet werden. Das Arbeitsministerium plant mehr Flexibilität.

Die grundsätzliche Geltung des Achtstundentags in Deutschland soll laut vorläufigen Plänen aus dem Bundesarbeitsministerium nicht angetastet werden. Jedoch sollen die dazugehörigen Ausnahmeregelungen ausgebaut werden, damit Tarifpartner die Möglichkeit erhalten, wöchentliche Arbeitszeiten zu vereinbaren. Dies geht aus einem Entwurf des Ministeriums unter SPD-Führung hervor, mit dem Vorhaben aus der Koalitionsvereinbarung zwischen Union und SPD umgesetzt werden sollen. Das Dokument liegt der Deutschen Presse-Agentur vor.

Aus Kreisen des Ministeriums wurde mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine frühe Fassung handle. Die interne Abstimmung dazu sei noch nicht abgeschlossen. Eine Koordination innerhalb der Regierung hat für diesen Entwurf demzufolge noch nicht begonnen.

Koalitionsvertrag: Mehr Flexibilität bei Arbeitszeit geplant

CDU, CSU und SPD hatten in ihrer Koalitionsvereinbarung beschlossen, zur Schaffung von mehr Flexibilität eine wöchentliche Höchstarbeitszeit alternativ zur täglichen zu ermöglichen. Der aktuelle Entwurf zur Novellierung des Arbeitszeitgesetzes berührt den Paragrafen 3 der Vorschrift nicht, dessen Wortlaut lautet: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.“

Die bestehenden Sonderregelungen sollen jedoch ausgebaut werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten sich demzufolge mittels Tarifverträgen oder auch Betriebsvereinbarungen darauf einigen, „anstelle einer werktäglichen, eine wöchentliche Begrenzung der Arbeitszeit zu vereinbaren, wenn gleichzeitig durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird“. Im Jahresdurchschnitt darf eine solche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden nicht überschreiten. (dpa/red)