Köln – Achtung, Triggerwarnung! Sollten Sie eine Aversion gegen sexistische Texte haben, überspringen Sie bitte die folgenden drei Zeilen aus dem Ballermannhit „Layla“ des Duos DJ Robin & Schürze.
Von den Originalinterpreten einmal abgesehen, dürfte dieser Text nicht jedem Songpoeten leicht über die Lippen gehen. Beim Publikum kommt er aber an. In den deutschen Charts ist „Layla“ auf Platz 1 geklettert.
Auf dem Würzburger Volksfest soll man das Lied nach dem Willen des Veranstalters trotzdem nicht spielen dürfen. Auch in Düsseldorf ist es von der Stadt auf der Rheinkirmes nicht erwünscht. Für die Stadt Würzburg gab es einen triftigen Anlass, „Layla“ zu verbannen. Schon früher gab es Ärger um das sogenannte Donaulied, in dem eine Vergewaltigung thematisiert wird. Deshalb will die Stadt Lieder mit sexistischen Inhalten generell nicht mehr auf dem Volksfest gespielt wissen.
Vertragliche Regelungen
Darf sie so etwas verbieten? Diese Frage lässt sich ganz nüchtern beantworten. Volksfeste sind in aller Regel kommunale Veranstaltungen, bei denen private Anbieter sich um Mitwirkung bewerben. Sie erhalten einen Zuschlag nach öffentlichem Recht. Die Details regelt ein Vertrag. Oft gibt es aus der Sache heraus bestimmte Vorgaben. Auf einen Weihnachtsmarkt beispielsweise gehört keine Karnevalsmusik. Auch Stände mit Osterdeko wird der Veranstalter ausschließen dürfen, weil die nicht ins Konzept passen.

Professor Dr. Rolf Schwartmann leitet die Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der Technischen Hochschule Köln.
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Wird der vertraglich vereinbarte Rahmen eingehalten, darf dann aber prinzipiell zum Beispiel der Betreiber eines Imbissstands entscheiden, welche Wurst er verkauft, und ein Partyzeltbetreiber, welche Musik er spielt. Wer hingegen gesetzlich verbotene Wurst verkaufen oder Musikstücke laufen lassen wollte, die etwa gegen das Jugendschutzrecht, das Ordnungsrecht oder gar das Strafrecht verstoßen, den bremsen die entsprechenden Gesetze unmittelbar aus.
Jugendgefährdung unwahrscheinlich
Wenn nun ein städtischer Veranstalter nicht wünscht, dass auf seinem Fest Musik gespielt wird, die man als sexistisch einordnen kann, kann er das mit dem Betreiber des Partyzelts grundsätzlich vorab vertraglich vereinbaren. Es kommt dabei allerdings auf den Einzelfall an, und das kann kompliziert werden.
Wann etwa die Jugendgefährdung im Kontext von Partymusik beginnt und damit die Einschränkungen des Jugendschutzrechts greifen, ist eine schwierige Frage. Durch ein Partylied wie „Layla“ dürfte „die Jugend“, mit Sex und Gewalt aus dem Internet, den sozialen Netzwerken und einschlägigen Schulhofgesprächen durchaus vertraut, jedenfalls schwerlich zu gefährden oder zu schockieren sein.
Vertragliches Anzüglichkeitsverbot
Ob ein vertragliches „Anzüglichkeitsverbot“ in Würzburg wirksam vereinbart wurde, ist für Außenstehende nicht ganz klar ersichtlich. Jedenfalls scheint die Stadt sich mit ihrem „Layla“-Verbot darauf zu stützen. Die Stadt Düsseldorf belässt es bei einem Appell an den guten Geschmack. Das ist natürlich immer drin – und überdies rechtskonform.
Gibt es nämlich keinen wirksamen Rahmenvertrag und verstößt ein beanstandeter Song nicht gegen Gesetze, was bei „Layla“ unstrittig so sein dürfte, dann gibt es für die Stadt keine Handhabe. Ohnehin ist in Düsseldorf nicht die Stadt selbst der Veranstalter, sondern ein örtlicher Schützenverein.
Schützenverein untersagt „Layla“ im eigenen Zelt
Ist in den Vertragsabschluss für eine Veranstaltung von vorneherein kein staatlicher Vertragspartner involviert, dann kommt es für die Aktivitäten des privaten Anbieters einzig darauf an, ob ihnen gesetzliche Verbote unmittelbar entgegenstehen. Im Düsseldorfer Fall will der Schützenverein „Layla“ nun im eigenen Zelt untersagen. Darüber hinaus empfiehlt er den Verzicht auf der gesamten Rheinkirmes. Ein Verbot halten die Schützen wohl zu Recht für rechtlich unzulässig und praktisch nicht für durchsetzbar.
Grundsätzlich gilt also für Musik mit anzüglichem oder anstößigem Inhalt: Wer ein Partyzelt betreibt, ist zwar verpflichtet, dort nichts zuzulassen, was vertraglich untersagt oder gesetzlich verboten ist. Unterbleiben muss auch, was den öffentlichen Frieden stört. Darüber hinaus aber ist der Betreiber frei und wirtschaftlich gut beraten, das anzubieten, was die Laune steigert.
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Was das ist, kommt auf Stimmung, Kontext und Besucherkreis an. Schon Zeilen wie „Geh mal Bier holen / du bist schon wieder hässlich“ von Lyrik-Titan Mickie Krause werden nicht alle zu jeglichem Anlass lustig finden. Das muss aber auch nicht sein. Nur: Verbieten geht dann nicht. Weghören oder Weggehen schon.
Prof. Rolf Schwartmann, 1965 in Düren geboren, ist Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der Technischen Hochschule Köln und dort Inhaber der Professur für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht. Im „Kölner Stadt-Anzeiger“ schreibt er regelmäßig die Kolumne „Netzalarm“.



