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Kritik zeigt WirkungNRW entschärft umstrittenes Antidiskriminierungsgesetz

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NRW-Ministerin Verena Schäffer (Grüne)

NRW-Gleichstellungsministerin Verena Schäffer (Grüne) ist auf Kritik am geplanten Antidiskriminierungsgesetz eingegangen. (Archivbild)

Nach massiver Kritik, vor allem von der Polizei, entschärft die NRW-Koalition ihr Antidiskriminierungsgesetz.

Das kontrovers diskutierte Antidiskriminierungsgesetz der schwarz-grünen Koalition in NRW wird nach erheblichen Einwänden, insbesondere von der Polizeigewerkschaft und weiteren Verbänden, in zentralen Aspekten überarbeitet.

Wie Gleichstellungsministerin Verena Schäffer (Grüne) der Deutschen Presse-Agentur mitteilte, habe sie sich nach eingehender Analyse einer Expertenanhörung sowie nach Dialogen mit den Verbänden dazu entschlossen, den Entwurf anzupassen. Die Schaffung von Rechtsklarheit sei für die Akzeptanz des kommenden Gesetzes von großer Bedeutung. „Mir ist es wichtig, dass die Beschäftigten in der Landesverwaltung - ob bei der Polizei, in den Schulen oder in anderen Bereichen - mit Sicherheit, Vertrauen und Rückhalt arbeiten können“, unterstrich Schäffer.

Neue Ombudsstelle für außergerichtliche Schlichtung

Eine wesentliche Neuerung stellt die Einführung einer Ombudsstelle dar. Ihre Aufgabe wird es sein, in Konfliktfällen zu vermitteln und eine außergerichtliche Verständigung zwischen der jeweiligen Person und der staatlichen Einrichtung zu erzielen. Die Einrichtung einer solchen Stelle war eine zentrale Forderung vieler Sachverständiger. Schäffer verwies auf das Beispiel Berlin, wo ein vergleichbares Gesetz existiert. Die dortige Erfahrung belege, dass eine solche Schlichtungsstelle die Anzahl der Gerichtsverfahren erheblich reduzieren könne.

Die neue Instanz in NRW soll unabhängig agieren und organisatorisch dem Gleichstellungsministerium zugeordnet werden. Die Anrufung der Ombudsstelle ist nicht verpflichtend. Ergänzend dazu existieren in Nordrhein-Westfalen bereits 42 Antidiskriminierungsberatungsstellen, die als Anlaufpunkte für Bürgerinnen und Bürger dienen und laut Schäffer ebenfalls Konflikte lösen können.

Kausalitätsnachweis ersetzt bisherige Beweislastregelung

Der besonders kontrovers diskutierte Paragraph zur Beweislast erfährt ebenfalls eine Präzisierung. Bisher hätten Indizien gereicht, die eine Benachteiligung nahelegten. Zukünftig müssen Fakten präsentiert werden, welche eine Diskriminierung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, erläuterte Schäffer. „Wir stellen noch einmal klar: Es geht hier nicht um Vermutungen oder Behauptungen, sondern die Beschwerde muss begründet sein, und es müssen Tatsachen vorgelegt werden.“

Insbesondere die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hatte sich gegen eine befürchtete Umkehr der Beweislast gewehrt. Die Gewerkschaft bemängelte, dass die Regelung eine generelle Atmosphäre des Misstrauens gegenüber der Polizei sowie allen Mitarbeitern im öffentlichen Sektor fördere. Gegner der Gesetzesvorlage äußerten die Sorge, dass Maßnahmen von Polizeibeamten oder Lehrpersonal unmittelbar dem Verdacht der Diskriminierung ausgesetzt sein könnten, woraufhin staatliche Seite dann das Gegenteil beweisen müsste..

Fester Merkmalskatalog schafft mehr Rechtssicherheit

Ziel des Landesantidiskriminierungsgesetzes ist es, die Rechtsposition von Personen zu verbessern, die durch staatliche Institutionen des Landes benachteiligt werden. Gemäß dem Gesetzesentwurf der Regierungskoalition wird es Landesbehörden untersagt, Menschen beispielsweise wegen antisemitischer, antiziganistischer oder rassistischer Merkmale, der Nationalität, Herkunft, Religion, des Geschlechts, der Sexualität, einer Behinderung, chronischen Krankheit oder des Alters zu benachteiligen, etwa bei der Antragsstellung. Die Liste dieser Merkmale, die zuvor als offener Katalog konzipiert war, wurde ergänzt und ist nun abschließend. Dies verhindert, dass zusätzliche Diskriminierungsgründe aufgenommen werden können. „Wir wollen Rechtsklarheit und Sicherheit in der Handhabung“, bekräftigte Schäffer.

Ausnahmen für Justiz und Teile der Polizeiarbeit

Das Gesetz findet prinzipiell auf alle öffentlichen Stellen des Landes Anwendung, ausgenommen sind jedoch kommunale Verwaltungen. Bei Beschwerden an Hochschulen hat zudem das Hochschulgesetz Vorrang. Neu von der Regelung ausgenommen sind Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Verfassungsgerichtshof. Auch für die Polizei gelten unter gewissen Umständen Ausnahmen.

Agiert die Polizei beispielsweise im Rahmen von Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft, wie bei Hausdurchsuchungen, findet das Antidiskriminierungsgesetz keine Anwendung. Dies wird damit begründet, dass die Polizei hier als ausführendes Organ der Justiz handelt, für die bereits eigene Kontrollinstanzen bestehen. Im Gegensatz dazu unterliegen polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wie Verkehrskontrollen, zukünftig dem Geltungsbereich des Gesetzes. 

Das im Koalitionsvertrag von CDU und Grünen verankerte Landesantidiskriminierungsgesetz für NRW soll planmäßig am 1. Oktober wirksam werden. Laut Ministerin Schäffer werden die Details zum Verfahren, beispielsweise die zuständigen Stellen für die Annahme und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Dauer der Bearbeitungsfristen, in einem separaten Erlass festgelegt. (dpa/red)