Rechtsanwalt erklärtDas E-Rezept ist da – wie sicher sind meine Daten?

Lesezeit 4 Minuten
Ein Mitarbeiter einer Apotheke steckt eine Gesundheitskarte in ein Lesegerät.

Das E-Rezept lässt sich unter anderem mit der Gesundheitskarte einlösen. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten.

Thomas Bradler von der Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie das E-Rezept Abläufe vereinfacht. Und, ob rechtliche Bedenken angebracht sind.

Seit dem 1. Januar ist es amtlich: Die rosafarbenen Zettel, auf denen Ärztinnen und Ärzte Medikamente verordnen, sind Geschichte. Bald sollen auch die gelben und die grünen Rezepte der Vergangenheit angehören.

Allerdings verlief der Start des E-Rezepts nicht reibungslos. Die Umstellung ist für viele gesetzlich Versicherte neu und ungewohnt. Auch die Arztpraxen waren noch nicht alle auf den digitalen Verordnungsweg eingestellt. Dabei bietet das E-Rezept Patientinnen und Patienten eine Reihe von Vorteilen.

Sie können beispielsweise Folgerezepte digital erhalten, ohne die Arztpraxis aufsuchen zu müssen, sofern sie im laufenden Quartal bereits ihre Gesundheitskarte vorgelegt haben. Nach einer Videosprechstunde können Rezepte kontaktlos übermittelt werden. Wer die E-Rezept-App nutzt, kann das E-Rezept direkt einer Apotheke online zuweisen. Falls die Apotheke einen Botendienst oder Versand anbietet, entfällt sogar der Weg zur Apotheke, um die Medikamente abzuholen. E-Rezepte gelten als fälschungssicher und können nicht verloren gehen. Übertragungsfehler durch unleserliche Schrift oder fehlerhafte Eingaben werden verhindert.

Der Weg des E-Rezepts, von der Arztpraxis zur Apotheke

Das E-Rezept wird in der Arztpraxis digital erstellt und unterschrieben. Es enthält alle relevanten Informationen, von Patientendaten über Angaben zum Arzt bis hin zu verordneten Arzneimitteln und Dosieranweisungen. Es wird dann verschlüsselt auf einen zentralen Server übertragen und dort sicher gespeichert. Jedes E-Rezept erhält dabei automatisch einen Code, auch als „E-Rezept-Token“ bekannt, der für die Einlösung notwendig ist.

Wer sein Rezept direkt nach dem Arztbesuch in einer Apotheke einlösen möchte, stößt allerdings manchmal auf Schwierigkeiten. Denn viele Arztpraxen erstellen die Rezepte nicht unmittelbar nach der Behandlung, sondern erst gesammelt nach der Sprechstunde. Dies kann auch erst am Tag nach dem Behandlungstermin oder der Rezeptbestellung der Fall sein. Wird das Rezept also unmittelbar benötigt, sollte man darauf drängen, dass es sofort ausgestellt wird.

E-Rezept: App bietet Vorteile

Bisher gilt das E-Rezept nur für gesetzlich Versicherte. Sie können das E-Rezept auf drei Arten in der Apotheke einlösen: über die E-Rezept-App, die elektronische Gesundheitskarte oder einen Papierausdruck mit Rezeptcode. Wer kein Smartphone besitzt, kann seine Verordnung also in jedem Fall über die Krankenkassen-Karte oder einen Papierausdruck einlösen.

Smartphone-Nutzerinnen und -Nutzern bietet die E-Rezept-App jedoch zusätzliche Funktionen. Neben der Einlösung des Rezepts vor Ort oder in einer Versandapotheke informiert sie auch umgehend über verordnete Arzneimittel, Dosierung und die Gültigkeit des Rezepts. Die App verfügt über eine Apothekensuche sowie eine Familienfunktion zur Verwaltung von E-Rezepten für Angehörige.

Keine Sicherheitsbedenken beim E-Rezept

Angesichts der zunehmenden Digitalisierung in der Medizin bestehen allerdings auch viele Bedenken, ob das E-Rezept sicher ist. Laut der Nationalen Agentur für Digitale Medizin (gematik) werden die Daten bei der digitalen Übertragung mehrfach verschlüsselt und so geschützt. Nur wer im Besitz des Rezeptcodes für ein E-Rezept ist, kann es auch abrufen.

Zugriff haben also nur die ausstellende Arztpraxis, die einlösende Apotheke und die Person, für die das Medikament bestimmt ist. Alle Zugriffe auf den E-Rezept-Server werden protokolliert. Elektronische Rezepte werden dort auch nicht dauerhaft gespeichert, sondern nach 100 Tagen automatisch gelöscht.

Stellt eine Arztpraxis (noch) kein E-Rezept aus oder streikt die Technik, können Ärzte auf das bekannte rosa Rezept ausweichen, damit ihre Patienten in jedem Fall die benötigten Medikamente erhalten. Verweigert eine Arztpraxis aber grundsätzlich die Ausstellung eines E-Rezepts, riskiert sie einen einprozentigen Vergütungsabschlag. Patientinnen und Patientinnen haben dadurch keine Nachteile. Sie können das rosa Rezept auch künftig in ihrer Apotheke einlösen.

Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben Staatsanwältin Laura Neumann (Düsseldorf) sowie die Rechtsanwälte Pia Lorenz („Beck aktuell“), Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln), Christian Solmecke (Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.Legal) und Thomas Bradler (Verbraucherzentrale NRW, Leiter Markt und Recht). In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@kstamedien.de

KStA abonnieren