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ArbeitsrechtKann ich mir Urlaubstage auszahlen lassen oder sie verschenken?

Lesezeit 2 Minuten
Nicht genommene Urlaubstage den Kollegen spenden? Erlauben Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das, darf der gesetzliche Mindesturlaub nicht davon betroffen sein.

Urlaubstage den Kollegen spenden? Das geht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Noch Urlaubstage übrig, aber knapp bei Kasse? Wer ans Eintauschen oder Verschenken denkt, sollte wissen: Das geht nur in Ausnahmefällen.

Man selbst hat keine Reisepläne mehr in diesem Jahr, aber noch viele Urlaubstage übrig. Doch was können Arbeitnehmer mit diesen Tagen machen?

Urlaubstage auszahlen lassen: Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Urlaubstage dürfen nicht gegen Geld getauscht werden. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Magazin hin. Denn Urlaub dient laut Bundesurlaubsgesetz der Erholung. Genommen werden müssen die jeweiligen Urlaubstage daher auch grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr. Eine Übertragung ist gesetzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich, in Absprache mit dem Arbeitgeber auch länger. Bis dahin nicht genommener Resturlaub verfällt, sofern der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor rechtzeitig auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat.

Ausnahmen gibt es aber: Können Beschäftigte den Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, muss der Urlaub in Geld abgegolten werden. Die Höhe berechnet sich dann nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. 

Urlaubstage verschenken: Gesetzlicher Mindesturlaub muss bei Person verbleiben

Die Kollegin könnte zusätzliche freie Tage gut gebrauchen. Ihr die eigenen Urlaubstage zu überlassen, klingt nach einer netten Idee. Hier gilt zunächst einmal: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind laut Vertrag verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen – und zwar höchstpersönlich.

„Das bedeutet zum einen, dass man keine Dritten, auch keine Arbeitskollegen, mit der ersatzweisen Erbringung der Arbeitsleistung beauftragen kann“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. „Aber auch, dass weder Urlaub noch Überstunden einfach so auf Kollegen übertragen werden können.“

Es gibt allerdings Unternehmen, die das in bestimmten Fällen gestatten. „Solche Regelungen sind zulässig, soweit der gesetzliche Mindesturlaub nicht betroffen ist“, sagt Bredereck. „Dieser Urlaub muss immer beim jeweiligen Arbeitnehmer verbleiben.“ Zudem müsse man sich in solchen Ausnahmefällen auch an die weiteren vom Arbeitgeber gestellten Bedingungen halten.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht verweist hier auf Einzelfälle, in denen Arbeitgeber es ihren Mitarbeitern in der Vergangenheit ermöglicht haben, ihren nicht verbrauchten Urlaub an Kollegen mit kranken Kindern zu spenden. Arbeitgebern rät er bei entsprechenden Aktionen aber zur Vorsicht: „Vor dem Hintergrund der äußerst rigiden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Urlaub dürfte sich immer die Frage stellen, inwieweit durch solche Spenden der Urlaubsanspruch des Spenders tatsächlich verbraucht wird.“ (dpa/riku)