Altersvorsorge, SteuerklasseWie Sie dieses Jahr noch Geld sparen können

Lesezeit 6 Minuten
Würfel mit den Buchstaben S t e u e r liegen auf Geldmünzen und Geldscheinen.

Bis zum 31. Dezember lassen sich noch einige finanzielle Vorteile für 2023 sichern.

Das Jahr geht dem Ende zu, aber bis zum 31. Dezember können Sie noch einiges tun, um sich finanzielle Vorteile für 2023 zu sichern. Eine neue Brille, Kopfhörer oder Arbeiten am Haus: Ob solche Ausgaben noch in dieses Jahr oder schon in das nächste fallen, kann bei der Steuererklärung einen großen Unterschied machen – und Ihnen viel Geld bringen.

Wir erklären, was Sie 2022 noch tun können, um Geld zu sparen und um im nächsten Jahr möglichst viel bei der Steuer zurückzubekommen.

Energiepreispauschale

Tipp: Pauschale über Steuererklärung sichern Viele Beschäftigte haben die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro bereits von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Wer nicht, kann sich die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung sichern. Das gilt für all jene, die im Jahr 2022 einer Beschäftigung nachgegangen sind. Wer also noch in diesem Jahr eine Arbeitnehmertätigkeit aufnimmt, bekommt das Geld – es muss sich nicht um einen Vollzeitjob handeln.

Sparerpauschbetrag

Tipp: Erträge und Freistellungsaufträge prüfen Sparerinnen und Sparer können jedes Jahr Zinsen, Dividenden und Kursgewinne in Höhe von 801 Euro steuerfrei einstreichen, Ehepaare entsprechend das Doppelte. Voraussetzung ist, dass jeweils bei dem Finanzinstitut, bei dem die Kapitalerträge angefallen sind, ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe hinterlegt ist. Darum lohnt es sich laut der Lohnsteuerhilfe Bayern (LOHI), noch vor Jahresende zu prüfen, bei welcher Bank Erträge angefallen sind und die Freistellungsaufträge bei Bedarf anzupassen.

Gesundheit

Tipp: Ausgaben ansammeln, möglichst geballt in einem Jahr Ausgaben für die Gesundheit können Steuerzahlende erst ab einer bestimmten Höhe geltend machen, darunter gelten sie als zumutbare Eigenbelastung. Die Belastungsgrenze beträgt etwa 1 bis 7 Prozent des Bruttogehalts. „Das kann ein paar hundert, aber auch mehrere tausend Euro betragen“, erklärt das Verbrauchermagazin „Finanztip“. Bei einem niedrigen Einkommen und hohen Ausgaben liegt die Grenze eher niedrig, bei kinderlosen Gutverdienern dagegen relativ hoch.

Wenn Sie in diesem Jahr schon hohe Gesundheitsausgaben hatten, lohnt es sich unter Umständen, weitere Ausgaben für Brille oder Zahnspange vorzuziehen. Wenn Sie damit über die Belastungsgrenze kommen, kann es Ihnen bei der Steuer schnell einige hundert Euro einbringen. Ansonsten warten Sie lieber den Januar ab.

Absetzen lässt sich alles, was der Arzt verschrieben hat, was von den Kassen aber nicht erstattet wird, zum Beispiel Zahnarzt, Brille, Zahnspangen, Zuzahlungen zu Medikamenten oder Behandlungen, Therapien, Hilfsmittel oder Kuren.

Handwerker

Tipp: Freigrenze beachten und Ausgaben möglichst aufteilen Handwerkerleistungen können bis zu einer Freigrenze von 6000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Das heißt: Wer in diesem Jahr bereits hohe Ausgaben für Handwerker hatte und über der Freigrenze liegt, verschiebt planbare Projekte lieber in das nächste Jahr. Dann wirken sie sich wieder steuermindernd aus.

Haben Sie diese Grenze noch nicht erreicht, können Sie weitere Kosten absetzen. Etwa, wenn Sie noch vor Jahreswechsel einen Handwerker beauftragen müssen oder offene Rechnungen begleichen. Entscheidend ist bei der Steuer der Zeitpunkt, an dem die Leistung bezahlt wird, nicht wann sie erbracht wurde. Absetzen lassen sich etwa Arbeits- und Anfahrtskosten, ausgeschlossen sind aber die Materialkosten.

Altersvorsorge

Tipp: Eventuell aufstocken, um die volle Förderung zu sichern Wer mit einer Riester-Rente für das Alter vorsorgt, sollte prüfen, ob er in diesem Jahr schon genug eingezahlt hat, um die volle staatliche Förderung zu erhalten, rät das Magazin „Finanztest“ in der aktuellen Ausgabe (12/2022). Die gibt es, wenn Sie inklusive der Förderung mindestens 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens eingezahlt haben. Bei 40.000 Euro brutto wären das zum Beispiel 1.600 Euro abzüglich der Förderung. Wer knapp darunter liegt, kann den Betrag noch bis Jahresende aufstocken, um sich die vollen Zulagen zu sichern.

„Es gibt 175 Euro Grundzulage“, erklärt Finanztest. Dazu 185 Euro pro Kind, wenn sie vor 2008 geboren sind, beziehungsweise 300 Euro für jedes Kind, das ab 2008 geboren ist.

Werbungskosten

Tipp: Bisherige Ausgaben überschlagen, Pauschbetrag knacken Die Werbungskostenpauschale wurde im Zuge der Entlastungspakete erhöht und beträgt nun 1200 Euro. „Erst wenn sie geknackt ist, senkt jede weitere Ausgabe die Steuerlast“, sagt Finanztest. Das heißt, diesen Betrag dürfen Angestellte ohnehin pauschal absetzen. Erst wenn sie mit ihren Fahrtkosten, Arbeitsmitteln, der Home-Office-Pauschale und weiteren Werbungskosten über diesen Betrag hinauskommen, können sie weitere Ausgaben absetzen.

Gegen Ende des Jahres lohnt es sich daher, mal zu überschlagen, wie nah Sie diesem Betrag kommen – oder ob Sie eventuell sogar schon darüber liegen. In dem Fall lohnt es sich, geplante Anschaffungen noch schnell in diesem Jahr zu erledigen. Denn dann wirken sich die Kosten für Büromöbel, Software oder eine Fortbildung noch steuermindernd aus. Sind Sie noch weit entfernt von den 1200 Euro, warten Sie lieber bis zum nächsten Jahr.

Einen Großteil der Werbungskosten macht bei vielen Angestellten der Arbeitsweg aus, erklärt Finanztest. Die Entfernungspauschale beträgt für das laufende Jahr 30 Cent und ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Home-Office kann pauschal mit bis zu 600 Euro für 120 Tage berücksichtigt werden, 5 Euro für jeden Tag Arbeit von Zuhause ohne richtiges Arbeitszimmer.

Auch Arbeitsmittel können Steuerzahler als Werbungskosten absetzen. Absetzen lassen sich neben Büromöbeln und technischen Geräten auch benötigte Programme, Zubehör wie Kopfhörer und Headset, Fachliteratur, Bürobedarf und zum Teil auch Internet- und Telefonkosten. Fortbildungen und Schulungen im nächsten Jahr können schon abgesetzt werden, wenn sie noch bis zum 31. Dezember bezahlt werden.

Steuerklasse

Tipp: Vor Lohnersatzleistungen über Wechsel nachdenken Damit Eltern-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld im nächsten Jahr möglichst hoch ausfällt, sollten verheiratete Paare zu Jahresende über einen Wechsel der Steuerklassen nachdenken, rät „Finanztest“. Erwartet ein Partner, im nächsten Jahr Lohnersatzleistungen zu beziehen, kann sich ein Wechsel lohnen. Lohnersatzleistungen orientieren sich am vorherigen Nettogehalt. Mit einem Wechsel der Steuerklassen können verheiratete oder verpartnerte Paare darauf Einfluss nehmen.

Das Finanzamt steckt Ehepaare automatisch in die Steuerklassenkombi 4 und 4. Sie dürfen aber auch die Steuerklassen 3 und 5 wählen. Steuerklasse 3 ist die günstigere Steuerklasse, die sämtliche Steuervorteile erhält, weshalb traditionell oft der höherverdienende Partner diese Steuerklasse nutzt. Jetzt sollte sie der Partner nutzen, der Lohnersatzleistungen beziehen wird, „selbst wenn der andere mehr verdient“, so Finanztest. Denn in Steuerklasse 3 steigt das Netto-Gehalt – so fällt das Eltern- oder Kurzarbeitergeld möglichst hoch aus.

Behinderung

Tipp: Pauschbetrag nutzen Könnte ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden? Ist der Grad der Behinderung (GdB) noch aktuell oder eventuell gestiegen? Viele Betroffene scheuen sich vor diesen Fragen, bei der Steuer können sie aber einen großen Unterschied machen. Jede Person mit einer Behinderung kann ab GdB 20 einen Pauschbetrag absetzen. Die Höhe ist gestaffelt nach der Schwere der Behinderung: von 384 Euro bei GdB 20, hin zu 2840 Euro bei GdB 100. Schon ab 50 Grad sind über 1000 Euro absetzbar. Mit den Merkzeichen H, Bl und TBl im Schwerbehindertenausweis können 7400 Euro abgesetzt werden, dasselbe gilt für besonders pflegebedürftige Menschen mit Pflegestufe 4 und 5. (mit dpa)

KStA abonnieren