Neue AbgabefristenDie Steuererklärung wird 2017 einfacher – aber strenger

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Finanzamt-Ordner und Steuererklärung

 Steuerzahler sollen künftig automatisch einen Verspätungszuschlag von 25 Euro im Monat aufgebrummt bekommen, wenn sie ihre Steuererklärung verspätet abgeben. 

  • Wer seine Steuererklärung verspätet abgibt, muss ab 2017 mit einem Verspätungszuschlag rechnen.
  • Für Steuerpflichtige könnten 25 Euro pro Verzugsmonat fällig werden.
  • Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, soll zwei Monate mehr Zeit dafür bekommen.

Ab 2017 stehen bei der Steuererklärung einige Änderungen bevor - denn ab dann greift das neue Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Für den Verbraucher soll es in Teilen einfacher und digitaler werden.

Die Änderungen in der Übersicht.

Zwei Monate mehr Zeit

Mit der Neuregelung gilt als spätester Abgabetermin für die Steuererklärung nicht nicht mehr der 31. Mai, sondern der 31. Juli. Da sich das Gesetz jedoch auf das Kalenderjahr 2017 bezieht, gilt die Verlängerung erst ab 2018. Darauf weist der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Der Termin gelte für alle, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und zur Abgabe verpflichtet sind.

Auch für die Profis wie Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine ändern sich die Termine der Erklärungen ihrer Mandaten, aber auch erst ab 2018: Sie können sich Zeit lassen bis Ende Februar des jeweils übernächsten Jahres. Bisher endete die Frist für sie am 31. Dezember. Somit gilt für alle: Sie haben zwei Monate mehr Zeit zum Erstellen und Einreichen.

Belege müssen nicht mehr eingereicht werden

Belege und Rechnungen müssen künftig nur noch auf Nachfrage eingereicht werden, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein. Allerdings müssen diese dafür zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Eine Ausnahme bilden Spendenquittungen - diese müssen gar nicht mehr aufbewahrt werden, wenn der Zuwendungsempfänger die notwendigen Informationen über ein geplantes, elektronisches Verfahren direkt an das Finanzamt melden würde. Bevor Sie ihre Quittungen also in den Papierkorb werfen, informieren Sie sich beim Empfänger darüber.

Grundfreibetrag steigt

Durch den Grundfreibetrag soll das Existenzminimum der Bundesbürger steuerfrei bleiben. Erst bei Einkünften nach dieser Grenze wird eine Einkommenssteuer fällig. Bisher liegt er bei 8742 Euro für Ledige und 16944 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete. Ab 2017 wird der Freibetrag um 168 Euro erhöht.

Verspätete Abgabe wird teurer

Wer seine Steuererklärung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgibt, muss künftig 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro pro Monat, Verspätung zahlen. Die Obergrenze für den Verspätungszuschlag beträgt 25000 Euro.

Wer muss den Zuschlag unter Umständen zahlen?

Wer eine Steuererstattung bekommt, muss keinen Zuschlag bezahlen - er gilt nur für diejenigen, die nachzahlen müssen und sich bei der Steuererklärung beraten lassen.

Der Verspätungszuschlag betrifft aber alle, die ihre Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgeben und auch keine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt haben, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein.

Der Zuschlag muss außerdem nicht gezahlt werden, „wenn die festgesetzte Steuer nicht die Summe der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und der festgesetzten Vorauszahlung übersteigt“ oder die Steuer auf null Euro festgesetzt wird.

Die Regel gilt für alle Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2017 eingereicht werden.

Bisher fallen nicht sofort zusätzliche Kosten an, wenn Steuerpflichtige die Frist versäumen. Zudem liegen Zwangsgelder oder Verspätungsaufschläge für säumige Kunden häufig im Ermessen der Steuerbehörden.

Für 2016 müsste die Steuererklärung also bis spätestens Ende Februar 2018 abgegeben werden, wenn man einen Steuerberater hat. Ohne Hilfe eines Steuerberaters ist die Steuererklärung für 2016 schon Ende Juli 2017 fällig.

Steuerbescheide nun auch digital

Steuerbescheide sollen digitalisiert werden, so dass der Steuerpflichtige ihn online einsehen kann. Dazu muss er allerdings zuvor seine Zustimmung gegeben haben.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Viele Steuerzahler sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Andere können dies freiwillig tun, was sich etwa bei Aussicht auf Rückerstattungen lohnen kann. Eine Pflicht besteht insbesondere für Arbeitnehmer, wenn:

  • beide Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach den Steuerklassen V oder VI oder dem Faktorverfahren besteuert wurde
  • die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben, auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag zum Beispiel für Werbungskosten eingetragen wurde und der Arbeitslohn im Jahr 2015 bei Singles 10.800 Euro oder bei Ehepartnern 20.500 Euro überschritten hat
  • für Kapitalerträge noch Abgeltungsteuer entrichtet werden muss, zum Beispiel bei Auslandskonten
  • steuerpflichtige Nebeneinkünfte von über 410 Euro im Jahr vorliegen, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, etwa Mieteinnahmen oder Renten
  • von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen wurde
  • Einkünfte wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld erzielt werden und diese insgesamt höher als 410 Euro im Jahr sind

Wenn die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht, bedeutet das nicht automatisch, dass auch Steuern zu zahlen sind, weil man bestimmte Ausgaben absetzen kann. (dpa/chs/gs)

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