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RevisionsantragBGH soll die Urteile in Sachen Marien-Hospital Euskirchen prüfen

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Das Bild zeigt eine Gesamtansicht des Krankenhausgebäudes.

Im Verfahren rund um das Marien-Hospital Euskirchen ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Die Justiz befasst sich weiter mit den Korruptionsvorwürfen rund um Baumaßnahmen des Marien-Hospitals Euskirchen.  

Vor rund elf Monaten fiel das Urteil im Korruptionsprozess rund um das Euskirchener Marien-Hospital. Die 18. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn verhängte gegen drei Männer aus dem Kreis Euskirchen Haftstrafen: Der ehemalige Klinikgeschäftsführer erhielt fünf Jahre, der frühere technische Leiter zwei Jahre und neun Monate, ein Bauunternehmer drei Jahre und zehn Monate. Von einigen der Tatvorwürfe wurden die Angeklagten freigesprochen.

Rechtskraft erlangten die Urteile nicht, denn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die jeweiligen Verteidiger legten Revision ein. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen teilweise erfolgte Freisprüche und – wie auch die Angeklagten – gegen die Strafzumessung, so Behördensprecher Dr. Sebastian Buß. Die Ankläger hatten längere Haftstrafen beantragt, die Gegenseite auf mildere Urteile plädiert.

Die Staatsanwaltschaft strebt eine Teilaufhebung des Urteils an

Ein Revisionsantrag, den die Staatsanwaltschaft stellt, landet nicht unmittelbar bei der nächsthöheren Instanz, in diesem Fall beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist. Vielmehr muss er vorher zwei andere Stationen durchlaufen.

Zunächst legte Staatsanwalt Pascal Regh, der in dem Verfahren mit seinem Kollegen Jonas Stallkamp die Anklage vertrat, den Antrag, mit dem er eine Teilaufhebung des Urteils anstrebt, der Generalstaatsanwaltschaft Köln vor. Sie ist der Revision mittlerweile nach Prüfung beigetreten, wie Pressesprecher Buß auf Anfrage sagte.

Beim BGH findet eine reine Rechtsüberprüfung des Urteils statt.
Sebastian Buß, Sprecher der Staatsanwaltschaft

Jetzt liegt der Antrag bei der Generalbundesanwaltschaft. Sie wird ihn nach eigener Prüfung an den Bundesgerichtshof weiterleiten. Buß: „Beim BGH findet eine reine Rechtsüberprüfung des Urteils statt. Der zuständige Senat wird nicht in eine neue Beweisaufnahme eintreten. Und er wird daher zum Beispiel auch keine Zeugen vernehmen.“

Sollten die jeweiligen Revisionen zurückgewiesen werden, würde das betreffende Urteil rechtskräftig werden. Der BGH könnte jedoch auch entscheiden, dass das gesamte Verfahren oder aber einzelne Anklagepunkte am Landgericht neu aufgerollt werden müssen. Wie lange es bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe dauern werde, lasse sich nicht prognostizieren, sagt Sebastian Buß: „Zumal wir es hier mit einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache zu tun haben.“

Urteile wegen Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

Der Ex-Klinikmanager (heute 44 Jahre alt) hatte sich nach Überzeugung des Bonner Landgerichts im Zusammenhang mit Bauvorhaben der Stiftung Marien-Hospital und der Marien-Hospital GmbH in mehreren Fällen der Untreue und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr schuldig gemacht, jeweils im besonders schweren Fall. Sein ehemaliger Mitarbeiter (38) wurde wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verurteilt, der Unternehmer (50) schließlich wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Beihilfe zu Untreue und Steuerhinterziehung.

Durch die Taten sollen der Stiftung und der GmbH im Zusammenhang mit Baumaßnahmen Schäden in Höhe von mehr als fünf Million Euro entstanden sein. Die Angeklagten, so das Gericht, hätten unter anderem bei vorbereitenden Arbeiten für den Bau einer Tagesklinik in Mechernich Kampfmittelfunde fingiert und dem Marien-Hospital kostenträchtige Erdseparierungsarbeiten in Rechnung gestellt, die in Wahrheit nicht veranlasst worden seien.

Der frühere Klinikchef hatte ein Grundstück von der Stiftung gekauft

Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Revision unter anderem damit, dass die Kammer in mehreren Fällen Einlassungen der Angeklagten unzutreffend wiedergegeben habe. Bereits dies habe zu einer teils fehlerhaften Beweiswürdigung geführt, so Buß. Die Beweiswürdigung sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft aber auch insbesondere deshalb fehlerhaft, weil das Gericht gegen „Denk- oder Naturgesetze“ verstoßen und den Sachverhalt nicht vollumfänglich aufgeklärt habe, etwa bei dem Anklagepunkt, der sich um ein Baugrundstück des früheren Klinikchefs drehte. Er hatte es von der Stiftung Marien-Hospital erworben.

Arbeiten an dem Grundstück und dem Haus, das er in seiner Zeit als Geschäftsführer darauf für seine Privatzwecke bauen ließ, soll der Manager nach Überzeugung des Gerichts dem Marien-Hospital in Rechnung gestellt haben. Die entsprechenden Beträge sollen er und der technische Leiter zulasten der Klinik zur Auszahlung an den Bauunternehmer freigegeben haben.

Die Kammer hätte aus unserer Sicht die Aussagen des technischen Leiters kritisch hinterfragen müssen.
Sebastian Buß, Staatsanwaltschaft Bonn

Im fraglichen Punkt ging es um Aufschüttungsarbeiten auf dem Baugrundstück. „Die Kammer hätte aus unserer Sicht die Aussagen des technischen Leiters kritisch hinterfragen und gegebenenfalls einen Ortstermin anberaumen oder ein Sachverständigengutachten einholen müssen“, sagt Buß.

Im Zusammenhang mit Separierungsarbeiten auf einer Fläche am Marien-Hospital wirft die Staatsanwaltschaft dem Gericht eine lückenhafte und damit ebenfalls fehlerhafte Beweiswürdigung vor. Das Gleiche gelte bei einem Anklagepunkt im Zusammenhang mit Arbeiten an einem stiftungseigenen Grundstück in Frauenberg. Die Staatsanwaltschaft ist der Überzeugung, dass der Bauunternehmer der Stiftung überhöhte Rechnungen ausgestellt habe.

Auch in Frauenberg arbeitete der Bauunternehmer für die Stiftung

Dies gelte sowohl für den Abriss eines Schuppens als auch für die Rodung der Fläche, das Aufsammeln und Entsorgen von Müll – wofür allein knapp 50.000 Euro fällig geworden seien – und das angebliche Anlegen einer Baustraße. „Anstatt die Aussage eines Zeugen aus der Nachbarschaft und vorliegende Luftbilder zu würdigen, hat die Kammer auch hier Aussagen der Angeklagten unkritisch übernommen“, argumentiert der Staatsanwalt.

Mit der Revision rügt die Behörde darüber hinaus, das Gericht habe dem Bauunternehmer ein frühes Geständnis zugutegehalten. Eine Strafmilderung sei die Folge gewesen. „Tatsächlich kam nach unserer Auffassung sein Geständnis nicht früh, sondern an das jeweilige Beweisergebnis angepasst“, sagt Buß.

In dem Revisionsantrag verweist seine Behörde darüber hinaus auf ein weiteres Projekt des Marien-Hospitals, die Vorbereitungen für den Bau eines OP-Trakts. Auch hier standen aufgeblähte Rechnungen im Raum, doch die Kammer sprach alle drei Angeklagte frei.

In einem späteren Verfahren jedoch, das von dem Prozess gegen die drei Männer abgetrennt worden war, wurde ein anderer Bauunternehmer im Dezember – unter anderem wegen dieser Tat – zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, und zwar wegen Beihilfe zur Untreue. „Beihilfe setzt eine Haupttat voraus. Vom Vorwurf dieser Haupttat aber sind die Angeklagten im ersten Verfahren durch die gleiche Kammer freigesprochen worden“, sagt Buß. Diese Freisprüche will die Staatsanwaltschaft mit Blick auf das zweite Urteil vom BGH überprüfen lassen.

Die Verteidiger der drei Angeklagten geben momentan keine Stellungnahme zu ihren Revisionsanträgen ab, wie sie auf Anfrage dieser Zeitung erklärten.


Eine besondere Rechtsfrage

Die Staatsanwaltschaft erhofft sich vom BGH auch die Klärung in einer besonderen Rechtsfrage. Im Prozess am Landgericht hatte sie argumentiert, der ehemalige Klinikgeschäftsführer und der frühere technische Leiter seien womöglich als Amtsträger zu betrachten, also beamtenähnlich zu behandeln. Denn das Krankenhaus sei rechtlich als „verlängerter Arm des Staates“ zu sehen. Schließlich übernehme es mit der Gesundheitsversorgung eine staatliche Aufgabe.

Die Verteidiger argumentierten dagegen. Die Kammer schloss sich ihnen an. Folgt der BGH aber der Auffassung der Staatsanwaltschaft, könnte dies Folgen für die Bestimmung der Strafhöhe haben: Denn der Strafrahmen bei Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr geht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, im staatlichen Bereich aber bis zu zehn Jahren.

„Wir sind gespannt auf die Auffassung des BGH, denn zu der von uns aufgeworfenen Konstellation existiert nach unserer Bewertung noch keine obergerichtliche Rechtsprechung“, erklärt Behördensprecher Sebastian Buß: „Eine Grundsatzentscheidung könnte also weitreichende Folgen haben.“