Fragen und AntwortenDie wichtigsten Infos zur Mietpreisbremse

Wohnen in NRW ist teuer.
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Köln – In rund 20 nordrhein-westfälischen Kommunen sollen die Mieten bei einem Mieterwechsel ab dem 1. Juli gedeckelt werden. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Wie funktioniert die Mietpreisbremse?
Wer als Eigentümer künftig eine bestehende Wohnung neu vermieten will, soll dafür nicht mehr jeden Preis verlangen dürfen. Vielmehr darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Eine Orientierung bietet der Mietspiegel. Beispiel: Vom alten Mieter verlangte der Vermieter 5,50 Euro netto kalt pro Quadratmeter. Auf dem freien Markt ließen sich zwar bis zu neun Euro erzielen, laut Mietspiegel beträgt die Vergleichsmiete aber nur sechs Euro pro Quadratmeter. Der Vermieter darf vom neuen Mieter also maximal 6,60 Euro netto kalt verlangen. In Köln werden in der Spitze zwölf Euro pro Quadratmeter gezahlt, einfache Wohnungen in einfachen Lagen gibt es laut Mietspiegel ab 4,20 Euro pro Quadratmeter. Im Schnitt kostet eine Bestandswohnung mit mittlerem Wohnwert in Köln laut Mietspiegel neun Euro pro Quadratmeter.
Wo gilt die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse gilt nur in Städten und Regionen mit einem "angespannten Wohnungsmarkt" etwa in Köln. Nach Einschätzung des Bundesverbraucherministeriums dürften bundesweit insgesamt mehr als vier Millionen der 21 Millionen Mietwohnungen in angespannten Märkten liegen. Das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse ist auf fünf Jahre begrenzt. Die Bundesländer können während dieser Zeit einzelne Gegenden ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zum angespannten Markt erklären.
Gilt die Mietpreisbremse für alle Wohnungen?
Nein. Grundsätzlich ausgenommen sind Neubauten. Hier dürfen die Vermieter weiterhin so viel Miete verlangen, wie sie am Markt durchsetzen können. Ein Neubau im Sinne des Gesetzes ist eine Wohnung, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet wird. Das Datum ist nicht willkürlich gewählt - es handelt sich vielmehr um den Tag, an dem der Gesetzentwurf das Bundeskabinett passierte. Die Ausnahme bei Neubauten soll sicherstellen, dass die Mietpreisbremse nicht den dringend erforderlichen Wohnungsbau in Deutschland abwürgt. Eine Ausnahme gibt es auch für kernsanierte Objekte. Hier greift die Mietpreisbremse bei der ersten Vermietung nach der Sanierung nicht. Wer als Vermieter für seine Wohnung bereits bisher einen Mietzins verlangte, der mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, darf die bisherige Miete bei Wiedervermietung weiter verlangen. Wichtig für Verbraucher, die sich nach dem Vertragsabschluss geprellt fühlen: Wer mehr Miete zahlt, als die Mietpreisbremse zulässt, kann die Differenz zurückverlangen. Er muss seine Rechte gegenüber dem Vermieter aber selbst wahrnehmen und sollte sich gegebenenfalls an einen Anwalt oder Mieterverein wenden. Der Deutsche Mieterbund kritisiert, dass das neue Gesetz keine Sanktionen für Vermieter vorsieht, die überhöhte Mieten verlangen.
Wie passt das mit dem neuen Bundesgesetz zusammen?
Diverse Bundesländer haben bereits in der Vergangenheit eigene Mietpreisbremsen in Kraft gesetzt. Wie passt das mit dem neuen Bundesgesetz zusammen?
Die Begrifflichkeit ist hier in der Tat verwirrend. Das Bundesgesetz will die Preissteigerungen im Falle von Wiedervermietungen begrenzen - also dann, wenn der alte Mieter aus einer Wohnung zieht und der Eigentümer einen neuen Mietvertrag mit einer anderen Partei abschließt. Die meisten Bundesländer haben in den vergangenen Jahren teilweise von einem anderen Instrument Gebrauch gemacht und dies ebenfalls als "Mietpreisbremse" bezeichnet: Sie senkten die sogenannte "Kappungsgrenze" von 20 auf 15 Prozent. Das heißt, dass dort die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren höchstens noch um 15 Prozent steigen dürfen. Der Unterschied ist also, dass die neue Mietpreisbremse des Bundes bei neuen Mietverträgen ansetzt, während die abgesenkte Kappungsgrenze die Preissteigerungen in bestehenden Mietverhältnissen begrenzt. (knu, ksta)