Ausbau der A 3Leverkusen kauft kein Sperrgrundstück, um Pläne zu stoppen

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Ein Sperrgrundstück würde den Ausbau der A 3 nicht wesentlich aufhalten, sagen Verwaltungsjuristen. Die Stadt begräbt den Plan.

Leverkusen – Wolfgang Mues wird der Stadt keinen letzten Dienst erweisen und ein Grundstück an der A 3 kaufen. Denn der Plan wurde am Freitag im Rathaus zu den Akten gelegt: Die Fachanwälte aus der Kanzlei Baumeister haben der Stadt davon abgeraten, durch die Tochter WGL ein Sperrgrundstück kaufen zu lassen und damit die von der Autobahn-GmbH verfolgte oberirdische Verbreiterung der Autobahn auf vier und mehr Spuren zu blockieren.

Die Münsteraner Verwaltungsjuristen gehen in ihrem Gutachten davon aus, dass diese Taktik nicht aufgehen wird. Mehr noch: Die Stadt könnte sogar gegen haushaltsrechtliche Grundsätze verstoßen, die in der Gemeindeordnung festgelegt sind. Das taktische Manöver, um das für die Verbreiterung erforderliche Planfeststellungsverfahren zu verzögern, indem man die WGL gegen die Pläne klagen lässt, werde nicht aufgehen, heißt es vonseiten der Juristen. Deshalb: „Wir können eine solche Maßnahme daher aus anwaltlicher Sicht keinesfalls empfehlen.“

Die Stadt hat weniger Rechte

Die Idee hinter dem Anfang November vom Stadtrat gefassten Beschluss, ein Unternehmen mit dem Kauf des Sperrgrundstücks zu beauftragen, fußt auf den eingeschränkten Rechten der Kommunen, wenn es um Planungen geht, die als dem Gemeinwohl dienlich gelten. Das wird auch bei der massiven Verbreiterung der A 3 unterstellt. Auch deshalb sind ja Enteignungen von Anrainern möglich, deren Grundstücke der Fernstraße im Weg stehen.

Die Stadt kann sich nach dem Urteil der Anwälte im Gegensatz zu Privatpersonen noch nicht einmal auf Artikel 14 des Grundgesetzes berufen, wo es heißt: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“

Kein bleibendes Hindernis

Der Kniff, sich mit dem Kauf eines Grundstücks durch eine privatrechtliche organisierte Firma wie die WGL eine bessere Rechtsposition zu verschaffen, werde nicht verfangen, da sind sich die Juristen aus der Kanzlei Baumeister ganz sicher: Auch wenn sich die WGL auf Artikel 14 berufe, führe „der Erwerb eines sogenannten Sperrgrundstücks regelmäßig nicht zu einem nachhaltigen Hindernis für die Planfeststellung“.

Die Rechtsprechung habe mit Blick darauf zwar früher öfter entschieden, dass solches nur zur Blockade gekauftes Land zwar nicht in Frage stellt, dass man klagen kann. Das hatte zum Beispiel Naturschutzverbände gestärkt, die sich dieses Instruments immer mal wieder bedient hatten, um aus ihrer Sicht umweltschädliche Pläne zu verzögern. Aber weil ein solches Sperrgrundstück wirtschaftlich kaum eine Bedeutung für dessen Eigentümer habe, könnten die Rechte daraus „wesentlich leichter überwunden werden als im Falle einer wirtschaftlich ernsthaft gewollten und dauerhaften Grundstücksnutzung“, heißt es in dem Gutachten.

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Die Juristen im Rathaus geben sich geschlagen und teilten den Politikern nun mit: Mit Blick auf das Gutachten „nimmt die Verwaltung von der Beauftragung einer städtischen Tochter zum Kauf eines Sperrgrundstücks im Bereich des geplanten Autobahnbaus Abstand“.

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