Grillen, Hunde, LärmDas steht in der neuen Stadtverordnung für Leverkusen

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Die Verordnung regelt auch das Grillen im örtlichen Raum.

Die Verordnung regelt auch das Grillen im örtlichen Raum.

Die neue Stadtverordnung beinhaltet Regeln für den öffentlichen Raum. Wir haben in den Entwurf der Leverkusener Verwaltung geschaut.

Die Stadtverwaltung Leverkusen hat einen Entwurf für eine neue Stadtverordnung erstellt. Bisher gilt die Verordnung vom 11. Dezember 2008. Nun will die Stadt eine Neufassung beschließen lassen. Der Entwurf geht noch in die drei Bezirksvertretungen, den Finanz- und Digitalisierungsausschuss, bevor er am 25. September im Rat beschlossen werden soll.

Das Führen von Hunden in Leverkusen

Nach dem Landeshundegesetz gilt in Leverkusen eine Anleinpflicht in Fußgängerzonen, in Haupteinkaufsbereichen, innerorts oder dort, wo viel Publikumsverkehr ist. Auch auf der Allgemeinheit zugänglichen Garten- und Grünanlagen müssen Halter ihre Hunde an die Leine nehmen. Das gilt auch am Hitdorfer See, am Silbersee und am Stöckenbergsee, hier ist das Ortsrecht, die „Seenverordnung“, Grundlage. Auch bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten gilt die Anleinpflicht, ebenso in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Auf Spiel- und Mehrzweckplätzen sowie Skateranlagen ist das Mitführen von Hunden komplett verboten, ausgenommen sind Blindenhunde.

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Sauberkeit in Leverkusen

Betreiber von Imbissen, Kiosken, Trinkhallen und Schnellrestaurants müssen ausreichend Mülleimer aufstellen – „in ausreichender Größe und Anzahl im Verhältnis zur Verkaufsfläche und zugehörigen Parkplätzen“. Auch Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen muss es geben. Verboten ist: das Wegwerfen von Abfällen, auch das Ausspucken von Kaugummis. Müll oder andere Gegenstände dürfen nicht im öffentlichen Raum gelagert werden. Außerdem: „Es ist nicht gestattet, Abfälle oder zur Entsorgung vorgesehene Gegenstände auf oder neben die Wertstoffsammelbehälter für Alttextilien, Altglas oder Elektrogeräte zu stellen.“

Ein frei laufender Hund.

Hunde sind im öffentlichen Raum grundsätzlich an der Leine zu führen.

Fahrzeuge

Abgesehen von Notfällen dürfen Fahrzeuge im öffentlichen Raum nicht repariert oder mit brennbaren, ölauflösenden und schaumbildenden Flüssigkeiten behandelt werden. Fahrzeuge dürfen nur mit klarem Wasser gewaschen werden, Reinigungs- und Waschmittel sind nicht erlaubt. Auf privaten Flächen ist das Reinigen verboten, wenn Öl, Altöl, Kraftstoffe oder andere wassergefährdende Stoffe ins öffentliche Kanalnetz oder ins Grundwasser gelangen können. Fahrzeuge, Wohnwagen und Anhänger dürfen nicht in öffentlichen Anlagen abgestellt werden.

Lärm

„Ruhestörende Arbeiten“ sind werktags von 20 bis 7 Uhr verboten. Dazu zählt die Stadt unter anderem Teppichklopfen im Hof oder Garten, das Einwerfen von Abfällen in Wertstoffsammelbehältern und das Entsorgen von Altglas- und Elektroschrott. Straßenmusiker dürfen nur 30 Minuten an einem Ort spielen, und dann nur so laut, „dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden“. Verstärker und Lautsprecher dürfen sie nicht nutzen. Gleiches gilt für Straßenschauspiel. Nach einer halben Stunde müssen Straßenmusiker einen Standort suchen, der so weit weg vom bisherigen ist, dass dort die Musik nicht mehr zu hören ist.

Sonstiges

Verboten ist aggressives Betteln, Betteln mit Kindern und Tieren, Schlafen in Fußgängerbereichen. Skateboards, Inliner und Rollschuhe sind in der Fußgängerzone während der Ladenöffnungszeiten und bei Veranstaltungen verboten. Grundsätzlich sind störender Alkoholgenuss („Trinkgelage“, „Volltrunkenheit“) und jeglicher Drogenkonsum im Geltungsbereich der Verordnung verboten.

Feuer und Grillen

Grundsätzlich ist Feuer nur an dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Bei besonderen Anlässen, zum Beispiel Sankt Martin, muss ein Feuer angemeldet werden. Glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden. Verboten sind Shishas und das Grillen auf allen öffentlichen Flächen. Ausgenommen von dem Verbot sind ausgewiesene Flächen zwischen dem 1. April und dem 30. September: die Wupperwiese, der Silbersee, die Hitdorfer Rheinaue, der Ophovener Weiher und der Neulandpark. Aber auch nur, wenn „für andere Personen oder die Umgebung keine Brandgefahr oder erhebliche Belästigung durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten ist“.

An Wupperwiese und Silbersee darf sogar in einem Bereich weniger als 100 Meter vor dem Waldrand gegrillt und Shisha geraucht werden. Die zuständige Forstbehörde hat für den Zeitraum eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Es gilt aber: „Das Feuer darf nur in Anwesenheit einer erwachsenen Aufsichtsperson unterhalten werden.“ Der Mindestabstand zum Wald beträgt 15 Meter, gemessen vom letzten Zweig der Feuerstelle. Nicht erlaubt ist das Shisha-Rauchen und Grillen, wenn der Deutsche Wetterdienst die Waldbrandgefahrenstufen vier oder fünf ausgegeben hat. Jeder, der grillen oder Shisha rauchen will, muss sich darüber selbstständig online informieren. Rettungswege müssen freigehalten werden.

Grills müssen einen ausreichenden Abstand zum Boden habe, bei Einweggrills muss eine feuerfeste Unterlage verwendet werden. Verboten sind Spiritus, andere flüssige Grillanzünder und offene Feuer.

Neulandpark

Im Neulandpark ist der Aufenthalt nur in den eingezäunten Bereichen und nur zu den am Eingang ausgewiesenen Zeiten erlaubt. Verboten sind Veranstaltungen aller Art sowie das Nutzen von Lautsprechern, Megafonen, Tonträgern und anderen Verstärkern. Auch das Mitführen von Tieren, ausgenommen Begleithunde, ist untersagt, ebenso zelten.


Geltungsbereich der Stadtverordnung

Der Entwurf gilt für alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dazu gehören unter anderem Fahrbahnen, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Gräben, Dämme, Böschungen, Stützmauern, Rad-, Reit- und Gehwege. Ebenso liegen öffentliche Wald-, Park- und Grünanlagen, Spielplätze, Sportplätze und Gewässer mit Ufer und Böschungen im Geltungsbereich. Außerdem öffentliche Toilettenanlagen, Brunnen, Bänke und Denkmäler.

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