Eltern haben Anrecht auf EntschädigungNach Kita-Schließung: Elternrat übt Kritik

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Kirchengemeinde Heilige Drei Könige in Bergisch Neukirchen (Archivbild)

Leverkusen – Nachdem erstmals ist eine Kita in Leverkusen wegen einer bestätigten Covid-19-Infektion geschlossen worden ist, sieht sich der Stadtelternrat in seiner Ansicht bestätigt, dass bei offenen Betreuungskonzepten sehr schnell gesamte Einrichtungen geschlossen werden müssen. Das Montessori-Kinderhaus der katholischen Kirchengemeinde St. Remigius ist nach einem positiven Testergebnis einer Mitarbeitenden am Dienstag geschlossen worden.

Laut Aussage der Gemeinde war und ist die Betroffene symptomfrei. Oliver Ding, Vorsitzender des Stadtelternrates, kritisiert: Obwohl es im Montessori-Kinderhaus zwei Gruppen gibt, eine für Unter-Dreijährige, eine für Über-Dreijährige, seien die Kinder gemeinsam betreut worden. Durch diese Durchmischung gebe es keine Nachvollziehbarkeit der sozialen Kontakte, was dazu geführt hat, dass alle Kinder als Kontaktperson 1 gelten und nun für 14 Tage unter Quarantäne stehen.

14 Tage kein Kontakt

In Leverkusen gilt: Alle Kontaktpersonen einer mit Covid-19 infizierten Person müssen für 14 Tage in Quarantäne bleiben. Zu Beginn und am Ende der Quarantäne wird getestet. Eine erste negative Testung führt jedoch nicht zur Aufhebung der Quarantäne, weil die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen kann und ein erstes negatives Ergebnis deshalb nicht aussagekräftig ist. Das gilt für Kinder wie Erwachsene gleichermaßen, sie müssen im Haus bleiben, maximal der eigene Garten ist erlaubt.

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Sandra Quell vom Stadtelternrat weist die Erziehungsberechtigten auf den bestehenden gesetzlichen Entschädigungsanspruch hin: „Nach §56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes NRW steht der Erziehungsperson Entschädigung zu, wenn sie durch die Betreuung ihres Kindes aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung oder durch die Pflege ihres Kindes mit Behinderungen, das auf Hilfe angewiesen ist aufgrund der Schließung einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht arbeiten kann und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2016 Euro begrenzt.“ (ger, stes)

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