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TelefonverträgeVerbraucherzentrale Leverkusen gibt Tipps bei unerwünschten Werbeanrufen

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Silhouette eines Mannes, der ein Telefongespräch entgegennimmt.

Die Verbraucherzentrale Leverkusen gibt Tipps bei unerwünschten Werbeanrufen.

Viele Menschen melden sich bei der Leverkusener Verbraucherzentrale wegen Werbeanrufen.

Eigentlich sind Werbeanrufe gesetzlich verboten, wenn der oder die Angerufene zuvor nicht ausdrücklich seine Einwilligung gegeben hat. Eigentlich. Dennoch beschweren sich bei der Verbraucherzentrale Leverkusen häufig Menschen, die von illegalen Werbeanrufern belästigt werden. „Verbraucherinnen und Verbraucher kostet das oftmals nicht nur Nerven, sondern in viel Fällen auch Geld – wenn etwa ein Vertrag untergeschoben wird“, sagt Bernhard Pilch, der Leiter der Leverkusener Verbraucherzentralen-Stelle.

Und auch wenn die gesetzlichen Regelungen inzwischen etwas verschärft worden seien, sei der überwiegende Teil der Verträge, die Menschen am Telefon geschlossen haben, wirksam. Die Verbraucherzentrale und das Landeskriminalamt geben Tipps, wie man sich gegen unerwünschte Telefonnummer und untergeschobene Verträge wehren kann.

  1. Die VBZ und das LKA empfehlen, Telefonnummern nur anzugeben, wenn es unbedingt nötig ist. Egal, ob es sich um Bestellungen, Gewinnspiele oder Vertragsabschlüsse handelt. Wenn die Angabe Pflicht ist, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher der Speicherung und Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken widersprechen. Häufig finden sich solche Klauseln im Kleingedruckten der AGB, unter „Datenschutz“ oder „Datenverarbeitung“. Auch im Nachhinein könne eine Zustimmung widerrufen werden, so die VBZ.
  2. Um zu testen, ob es sich um einen seriösen Anbieter am anderen Ende der Leitung handelt, sollten Angerufene die Person nach Daten fragen, die nur der echte Anbieter kennen kann. Wenn man unsicher ist, empfehlen die Fachleute, das Gespräch lieber zu beenden und die bekannten Kundenhotline anzurufen. Ganz wichtig: Sollten die Anrufer so etwas fragen wie „Hören Sie mich?“, ist Vorsicht geboten. Denn wenn der Verbraucher „Ja“ sagt, können die Betrüger so schneiden, dass es klingt, als habe man einem Vertrag zugestimmt. Der Rat der VBZ: „Ich höre Sie“ als Antwort.
  3. Auch wenn die Telefonwerbung ohne Zustimmung rechtswidrig ist, ist es der telefonisch geschlossene Vertrag deshalb nicht zwangsläufig. Das gilt nur bei Gewinnspielteilnahmen, Strom- und Gaslieferungen sowie bei Telekommunikation. Verträge in diesen Bereichen müssen nämlich nachträglich genehmigt werden. Kunden müssen ohne Genehmigung nicht bezahlen, auch wenn die im Vertrag festgelegte Leistung schon erbracht ist. Ein Vertrag, der am Telefon geschlossen wurde, kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dafür hat die Verbraucherzentrale einen Musterbrief. Die Frist beginnt, wenn die Ware eingetroffen ist oder bei Dienstleistungen bei Vertragsabschluss. Wichtig: Hat das Unternehmen nicht über die Widerspruchsfrist informiert, beginnt auch noch nicht die Frist.
  4. Wer einen unerwünschten Anruf erhält, kann diesen bei der Verbraucherzentrale NRW und der Bundesnetzagentur melden. Am besten sollten sich die Angerufenen Telefonnummer, Anrufzeitpunkt und Firmenname des Gesprächspartners notieren. Bei Verdacht auf Betrug sollten die Betroffenen zur Polizei gehen.