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An der HaustürVerbraucherzentrale Leverkusen warnt vor untergeschobenen Verträgen

Lesezeit 2 Minuten
Ein Stromzähler zeigt in einem Mietshaus die verbrauchten Kilowattstunden an.

Die Verbraucherzentrale warnt vor untergeschobenen Energie- und Stromverträgen. (Symbolbild)

Zuletzt hatten sich Fälle in Leverkusen gehäuft.

Immer mehr Menschen melden sich bei der Verbraucherzentrale Leverkusen und berichten, dass sie dazu verleitet worden sind, Verträge abzuschließen, die sie eigentlich gar nicht abschließen wollten. Bernhard Pilch, Leiter der Leverkusener Verbraucherzentralen-Stelle, gibt Tipps, was in solchen Fällen zu beachten ist.

„Wer keinen Liefervertrag abschließen will, sollte niemals seine Zählernummer und den aktuellen Energielieferanten preisgeben“, sagt der Experte. Denn um einen Anbieterwechsel einzuleiten, reichten neben Namen und Adresse schon diese Daten.

Betroffen von fragwürdigen Verkaufstaktiken sind aber nicht nur Neu-, sondern auch Bestandskunden, so die Erfahrung der VBZ in Leverkusen. „Manche Strom- und Gasanbieter schieben Verbraucherinnen und Verbraucher an der Haustür oder während eines Telefonats unbemerkt Energieverträge unter, die diese gar nicht abschließen wollen. Andere preisen günstige Tarife an, die sich in Wahrheit als Kostenfalle entpuppen“, heißt es von der VBZ.

Leverkusen: Unseriöses Vorgehen an der Haustür

Das Vorgehen an der Haustür sei nicht immer seriös. Vertragsinhalte werden verschleiert, falsche Versprechungen gemacht und Vertragsabschlüsse vorgetäuscht. „Es kommt auch vor, dass während eines Werbeanrufs darauf gedrängt wird, ein Vertragsangebot, das parallel per SMS oder E-Mail geschickt wird, sofort zu beantworten und anzunehmen.“ Dabei geben Anbieter häufig vor, dass damit nur die Kontaktaufnahme dokumentiert werde. Betroffene sollten sich bei der Verbraucherzentrale melden.

Sind Verbraucherinnen und Verbraucher in die Falle der Anbieter getappt, sollten sie so schnell wie möglich den neuen Energieliefervertrag widerrufen sowie die Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrages. „Nur so besteht die Chance, dass nach erfolgreichem Widerruf der Altvertrag ungekündigt fortbesteht.“ Denn Verbraucher haben bei Verträgen, die an der Haustür oder per Fernkommunikationsmittel wie Telefon geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Wichtig: Der Widerruf der Vollmacht muss erfolgen, bevor der Neulieferant den alten Vertrag gekündigt hat. Dann ist die Kündigung unwirksam und der alte Vertrag besteht weiter. Ein Widerruf kann formlos erfolgen, die VBZ rät, ihn als Einwurfeinschreiben zu schicken. Verbraucher können auch unbewusst Verträge abgeschlossen haben, „daher ist ein vorsorglicher Widerruf immer richtig“. 

Sollten Verbraucher ein Begrüßungsschreiben bekommen, ohne dass sie einen neuen Vertrag abgeschlossen haben, sollten sie den Vertragsabschluss dem neuen Anbieter gegenüber immer schriftlich bestreiten. Dann müsste der Anbieter ihn nämlich beweisen. Außerdem sollten Verbraucher auch in so einem Fall einen Widerruf erklären. Strom- und Gaslieferverträge außerhalb der Grundversorgung müssen seit Sommer 2021 in Textform geschlossen werden.