Taximord-Prozess WipperfürthAngeklagter wegen Mordes zu 13 Jahren Haft verurteilt

Der Täter im ersten Prozess vor dem Landgericht.
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Köln – Der gewaltsame Tod eines Taxifahrers im August 2015 auf dem Marktplatz von Wipperfürth war Mord. Doch anders als vom Gesetz zwingend gefordert, verhängte das Landgericht Köln keine lebenslange Freiheitsstrafe. Wegen einer „zweifelsfrei nicht ausschließbaren Persönlichkeitsstörung“ und einer damit einhergehenden eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten, milderte das Gericht die Strafe auf 13 Jahre Gefängnis.

In der Nacht von Sonntag auf Montag, 17. August, wurde ein Taxifahrer auf dem Martkplatz von Wipperfürth angegriffen.
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„Das war eine Tat von ganz erheblicher Brutalität und Sinnlosigkeit“, sagte der Vorsitzende Jörg Michael Bern zu Beginn der Urteilsbegründung. Die Kammer, so der erfahrene Strafrichter, könne sich nicht erklären, warum der Angeklagte im August 2015 den 63 Jahre alten Taxifahrer erstochen habe. Die ursprüngliche Annahme, der Angeklagte habe den Taxifahrer erstochen, weil er nach einer Taxifahrt von Much nach Wipperfürth das Entgelt von rund 90 Euro nicht bezahlen konnte, verwarf das Gericht. Dagegen spreche, so Bern, dass das spätere Opfer und der Angeklagte sachlich und konstruktiv versucht hatten, das Problem einvernehmlich zu lösen.
„Der Tötungsakt ist typisch für die Impulsivität des Angeklagten“, versuchte sich die Urteilsbegründung in einer Erklärung. Weil der Angeklagte möglicherweise mit einer Anzeige wegen Betrugs bei der Polizei gerechnet habe, habe er sich unter Druck gesetzt gefühlt. In Verbindung mit der nicht ausschließbaren schizophrenen Persönlichkeitsstörung habe das wohl zu der „impulsiven Reaktion“ geführt, so das Gericht. Zweifelsfrei stand für das Gericht fest, dass der Angeklagte in Tötungsabsicht handelte. Der Angeklagte habe mit der rund 15 Zentimeter langen Klinge des Messers „ganz schnell, überraschend, zielgerichtet“ auf Hals und Oberkörper des Taxifahrers eingestochen. Weil dieser keinen Grund hatte mit dem plötzlichen Angriff zu rechnen, sei das Opfer „arg- und wehrlos“ gewesen. Damit war für das Gericht das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt.
Mögliche Anzeichen für einen Mord hatte auch der Bundesgerichtshof gesehen, als er im Sommer 2017 ein erstes Urteil wegen Totschlags aufgehoben hatte. In einem Verfahren vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts war der heute 25-Jährige 2016 zu elf Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner hatte der BGH gerügt, dass eine mögliche Persönlichkeitsstörung des Angeklagten im damaligen Urteil nicht berücksichtigt worden war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Angeklagter und Anklage können binnen einer Woche Revision einlegen.