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Anwohner dürfen hoffenNeue Fenster und vielleicht ein Tempolimit in Wiehl

Anwohner der L 336 in Oberwiehl sollen Geld für neue Schallschutzfenster erhalten, die Stadt Wiehl verhandelt zudem über Tempo 50 statt 70.

ARCHIV - 15.04.2022, Niedersachsen, Hannover: Ein Auto ist schnell unterwegs.(Symbolbild) (zu dpa: «18-Jähriger rast durch Kaiserslautern») Foto: Julian Stratenschulte/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Neue Fenster und vielleicht ein Tempolimit

Tempo 50 statt 70 auf der L 336 im Gespräch

An der Landstraße 336 bei Oberwiehl könnte die zulässige Höchstgeschwindigkeit bald von 70 auf 50 Stundenkilometer gesenkt werden. Damit würde die Lärmbelastung für die Anwohner gemindert. Die Stadt Wiehl führt Gespräche mit dem Landesbetrieb mit diesem Ziel. Sicher ist, dass die Anwohner vom Landesbetrieb Straßenbau Geld dafür bekommen sollen, dass sie ihre Häuser mit neuen Fenster passiv gegen den Autolärm rüsten.

Antrag der UWG liegt sechs Jahre zurück

Darüber hat die Wiehler Stadtverwaltung jetzt den Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung informiert. Ausgangspunkt war ein Antrag der UWG-Fraktion, der bereits vor sechs Jahren gestellt worden war und ursprünglich auf den Bau einer Lärmschutzwand abzielte. Damals hatte die UWG beantragt, entlang der L 336 eine Lärmschutzwand zu errichten oder den bestehenden Lärmschutzwall wiederherzustellen. Dieser war nach Angaben der Fraktion abgesackt und habe keine Schutzwirkung mehr gehabt; zudem habe er ohnehin nicht den gesamten betroffenen Straßenabschnitt abgedeckt.

Untersuchung bestätigt Überschreitung der Werte

Eine Untersuchung des Tiefbauamts Ende 2020 bestätigte diesen Befund. Der Landesbetrieb Straßen.NRW führte daraufhin eine schalltechnische Untersuchung durch. Das Ergebnis: An mehreren Gebäuden entlang der Strecke wurden Überschreitungen der Werte festgestellt.

Kein neuer Wall, aber passiver Lärmschutz

Einen neuen Lärmschutzwall will der Landesbetrieb dennoch nicht bauen, passive Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden seien viel günstiger.

Anspruchsberechtigt sind Eigentümer, die vor dem Inkrafttreten des Bundesimmissionsschutzgesetzes von 1974 Eigentümer des Hauses waren oder es danach geerbt haben. (tie)