Entscheidend ist der Unterschied zwischen Heilung und Sicherung.
GladbachWarum Straftäter nicht in der „geschlossenen Psychiatrie“, sondern in der forensischen untergebracht werden

Dr. med. Fritz-Georg Lehnhardt ist Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik am Evangelischen Klinikum Bergisch Glabach, früher EvK
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Ein Urteil fällt. Die Schlagzeile folgt oft sofort: Der Täter komme nun in die „geschlossene Psychiatrie“. Für Dr. med. Fritz-Georg Lehnhardt beginnt dann die eigentliche Arbeit: Er muss erklären. „Eine solche Aussage ist für uns hochgradig problematisch“, sagt der Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik am Evangelischen Klinikum Bergisch Gladbach, dem früheren EvK.
Es ist besser, Patienten kommen frühzeitig zu uns, anstatt lange zu warten und oder gar schließlich zu entscheiden: Ehe ich dahin gehe, bringe ich mich lieber um.
Seine Sorge hat einen handfesten Grund, denn Worte prägen Vorstellungen. Wer hört, dass Straftäter in dieselbe Einrichtung kommen, in der er bei psychischen Krisen selbst Hilfe suchen soll, bleibt weg. „Die Reaktion vieler Menschen ist: Wenn dort Gewalttäter untergebracht sind, möchte ich dort nicht hin“, berichtet Lehnhardt. Menschen mit schweren Depressionen, ältere Menschen mit Angststörungen oder Erwachsene mit Zwangsstörungen oder Psychosen bleiben dann mit ihrer Not zu Hause. Sie fürchten Mitpatienten, die schwere Verbrechen begangen haben.
Diese Angst beruht auf einem Missverständnis. Denn hier werden zwei grundverschiedene Versorgungssysteme verwechselt. Die allgemeine Psychiatrie dient ausschließlich der medizinischen Behandlung. Ihre Türen sind meist offen. Es gibt zwar geschützte Stationen. Dort schützt man Menschen in akuten Krisen vor sich selbst oder bei vorübergehender Fremdgefährdung. Das Ziel bleibt jedoch immer die Genesung. Der Aufenthalt dauert meist nur wenige Wochen.
In NRW sind die beiden Psychiatrie-Welten organisatorisch und baulich strikt getrennt
Anders ist es bei Straftätern, die wegen einer psychischen Störung oder Suchtkrankheit schuldunfähig oder vermindert schuldfähig handeln. Sie weist die Justiz bei schweren Straftaten in den sogenannten Maßregelvollzug ein. Gemeint ist die forensische Psychiatrie nach den Paragrafen 63 und 64 des Strafgesetzbuches. Hier geht es vor allem um den Schutz der Allgemeinheit, um genaue Auflagen und oft um jahrelange Therapien hinter hohen Zäunen und sicheren Schleusen. Bereits unmittelbar nach einer erheblichen Straftat, wie zum Beispiel einem versuchten Tötungsdelikt bei einer akuten Psychose oder schwerer Drogenintoxikation, erfolgt die Unterbringung und Versorgung bereits über den Paragrafen 126a der Strafprozessordnung (StPO) in einer forensischen Psychiatrie.
In Nordrhein-Westfalen sind diese beiden Welten, die allgemeine und die forensische Psychiatrie, organisatorisch und baulich strikt getrennt. Die forensische Psychiatrie gibt es in spezialisierten Zentren des Landschaftsverbands Rheinland und des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe, also des LVR und des LWL. Dazu gehören unter anderem Standorte wie Köln-Porz, Langenfeld, Bedburg-Hau, Viersen, Dortmund und Herne. Ein Patient in Bergisch Gladbach teilt daher weder Zimmer noch Flur oder Speisesaal mit einem verurteilten Straftäter.
Eine Depression ist eine behandelbare Erkrankung
Besonders seit den Belastungsproben der Corona-Jahre kämpft das Evangelische Klinikum am Quirlsberg darum, seelische Leiden aus der gesellschaftlichen Tabuzone zu holen und gegen die Stigmatisierung von psychischen Erkrankungen zu arbeiten. Eine Depression ist eine behandelbare Erkrankung wie ein Knochenbruch, nur ohne Gipsverband. Wenn Berichterstattung unbedacht dazu beiträgt, Kliniken als Gefängnisersatz darzustellen, scheitert diese Aufklärung schon an der Schwelle zur Aufnahme.
Die Folgen können tödlich sein. „Es ist besser, Patienten kommen frühzeitig zu uns, anstatt lange zu warten und oder gar schließlich zu entscheiden: Ehe ich dahin gehe, bringe ich mich lieber um“, sagt Lehnhardt nachdenklich. Präzise Sprache mit der Unterscheidung zwischen allgemeiner und forensischer Psychiatrie ist hier keine juristische Spitzfindigkeit. Sie ist lebensnotwendig.

