Kein Geld für NeujahrsempfangKommunalpolitiker bekommen Dienstausfall nicht bezahlt

Lesezeit 2 Minuten
Stadtrat Bergisch Gladbach (1)

Stadtrat FNP Sitzung Theatersaal Bergischer Löwe. (Symbolbild)

Rhein-Berg – Politische Mandate sind Ehrenämter. Ratsvertreter und sachkundige Bürger opfern ihre Freizeit, um zum Wohl der Allgemeinheit zu wirken. Verdienstausfall, der dabei entsteht, wird ausgeglichen. Denn es soll niemandem ein Nachteil aus der politischen Arbeit entstehen. Angelehnt an einige Verfahren am Verwaltungsgericht zu Köln könnte ergänzt werden, dass aber auch kein Vorteil durch die Mandatsausübung bedingt sein soll.

Geklärt haben die Verwaltungsrichter, ob repräsentative Aufgaben allgemeiner Art zur Mandatsausübung gehören. Sie gehören nicht dazu, so die Juristen. Konkret ging es um die Frage, ob Termine wie Neujahrsempfänge und Grundsteinlegungen zur Ausübung des politischen Mandates unverzichtbar seien. Wäre dies so, könnte jeder der anwesenden Politiker Ersatz für Verdienstausfälle geltend machen.

Kein Geld für Neujahrsempfang

Können sie aber nicht, hat das Gericht jetzt in einem Rechtsstreit zwischen einer Kommune im Rheinisch-Bergischen Kreises und einem opponierenden Ratsvertreter klargestellt. Das Ratsmitglied war zugegen bei einem Neujahrsempfang seiner Stadt und auch bei einer Grundsteinlegung für ein kommunales Gebäude. Andere Politiker waren auch anwesend, allein einer pochte auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Die Richter wiesen den Ratsvertreter mit seinem Anliegen jedoch in die Schranken.

Das könnte Sie auch interessieren:

Repräsentative Anlässe, so wie die geschilderten, seien zwar grundsätzlich erstattungsfähig, aber nur für den Bürgermeister oder seine Stellvertreter. Da der Ratspolitiker weder dies noch das sei, gebe es keinen Erstattungsanspruch. Wörtlich heißt es dazu in bestem Juristendeutsch: „Die Anwesenheit des Ratsmitglieds dient vielmehr seinem eigenen politische Interesse, Präsenz bei den Bürgern und in der Öffentlichkeit zu zeigen.“

Im Fokus stehe der Politiker, nicht der Ratsvertreter. Die Richter zäumten das Pferd von hinten auf: Gehe ein Mandatsträger nicht zu Empfängen oder ähnlichem, gebe es dennoch keinerlei Anlass an einer Mandatsausübung zu zweifeln. Ergo bestehe für einfache Ratsmitglieder keine Pflicht, diese Einladungen anzunehmen. Finanziellen Ausgleich für Entgangenes muss die Kommune in diesen Fällen nicht leisten.

KStA abonnieren