Siegburg – Pflegekräfte werden händeringend gesucht – vor diesem Hintergrund ist eine fristlose Kündigung nicht an der Tagesordnung. Ein Arbeitgeber aus dem Rhein-Sieg-Kreis, ein ambulanter Pflegedienst, hatte aber gute Gründe, eine Altenpflegerin zu entlassen. Das bestätigte jetzt das Siegburger Arbeitsgericht.
Die Angestellte hatte im verhandelten Fall lediglich mit einer Patientin telefoniert, in der Dokumentation aber einen Hausbesuch eingetragen. Das wertete das Gericht als vorsätzliche Falschangabe, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Dagegen klagte die Pflegerin, die seit mehr als fünf Jahren beim Dienst beschäftigt war.
Pflegerin ist schon vorher auffällig geworden
Bereits in der Vergangenheit war sie vom Arbeitgeber mehrfach abgemahnt worden, unter anderem, weil sie eine Patientin nicht richtig versorgt hatte und dies auch nicht richtig dokumentiert worden war.
Anfang April 2019 hatte die Klägerin der Patientin eine Nachttablette geben sollen. Auf dem Tagestourennachweis gab die Altenpflegerin an, die alte Dame von 22.55 bis 23.06 Uhr versorgt zu haben. Dass sie die Patientin nur angerufen hatte, kam rasch ans Tageslicht. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2019 fristlos.
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Die Kündigungsschutzklage der Pflegekraft wies das Arbeitsgericht mit Urteil vom 7. August ab. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen, heißt es in dem Urteil. Nach Auffassung des Gerichts muss der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.
Ein schwerer Vertrauensbruch
Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelle dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar, erläutert die Pressedezernentin des Arbeitsgerichts, Dr. Dorothea Roebers.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Der genaue Wortlaut des Urteils kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE unter Eingabe des Aktenzeichens 3 Ca 992/19 aufgerufen werden.


