InterviewDas sind die Folgen der vorläufigen Haushaltsführung in Ruppichteroth

Lesezeit 2 Minuten
Der Gemeinderat Ruppichteroth stimmt in einer Turnhalle ab.

Derr Gemeinderat Ruppichteroth tagt in einer Turnhalle.

Im Gespräch erzählt Landrat Sebastian Schuster auch, wer was in den kommenden Monaten entscheiden wird.

Über die Folgen der Finanzsituation in der Gemeinde Ruppichteroth sprach Stephan Propach mit Sebastian Schuster, dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises.

Was bedeutet die vorläufige Haushaltsführung für die Gemeinde?

Eine Gemeinde befindet sich im Haushaltsjahr bis zum Inkrafttreten des Haushalts in der sogenannten vorläufigen Haushaltsführung nach Paragraf 82 Gemeindeordnung NRW. In der Regel ist dieser Zeitraum vorübergehend und endet durch die Beschlussfassung, Anzeige beziehungsweise Genehmigung des Haushalts und die Bekanntmachung der Haushaltssatzung. Bedarf ein vom Rat verabschiedeter und der Aufsichtsbehörde vorgelegter Haushalt einer Genehmigung und kann diese nicht erteilt werden, ist ein Inkrafttreten allerdings ausgeschlossen.

In diesen Fällen bleibt die Kommune das ganze Jahr in der vorläufigen Haushaltsführung. Verbunden sind damit Einschränkungen bezogen auf die finanzielle Handlungsfreiheit: So darf die Gemeinde nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere in Haushalten des Vorjahres veranschlagte Investitionen fortsetzen. Für die Aufnahme von Krediten benötigt die Gemeinde die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Wer entscheidet in den kommenden Monaten, was in Ruppichteroth passiert?

Für die vorläufige Haushaltsführung sind der Bürgermeister beziehungsweise die Verwaltung zuständig, die im täglichen Handeln die vorgenannten Einschränkungen berücksichtigen müssen. Der Rat wiederum ist verpflichtet, für das laufende Jahr einen Haushalt zu beschließen, auch wenn absehbar ist, dass dieser nicht genehmigungsfähig sein wird. Die Festlegungen des Rates bilden auch dann den Rahmen für die Ausführung des Haushalts, gegebenenfalls beschränkt durch die Regelungen des Paragrafen 82 der Gemeindeordnung NRW.

Eine bisher nicht veranschlagte Investition, die auch in der vorläufigen Haushaltsführung umgesetzt werden muss, bedarf eines Ratsbeschlusses. Die Aufsichtsbehörde entscheidet bei Entstehung eines Kreditbedarfs über die Genehmigung einer Kreditaufnahme, hierzu ist von der Gemeinde eine Liste der unbedingt erforderlichen Investitionen mit Erläuterung vorzulegen.

Welche Folgen hat das konkret für die Bürger?

Die Beschränkungen können sich je nach Situation vor Ort in unterschiedlicher Weise für die Bürgerinnen und Bürger bemerkbar machen, zum Beispiel durch ein entfallendes beziehungsweise eingeschränktes (freiwilliges) Leistungsangebot. Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich.

Nachtmodus
KStA abonnieren