Abo

Arbeitsgericht SiegburgÄrztin chattet mit Kollegen und muss Schadensersatz zahlen

2 min
Eine Ärztin mit Stethoskop um den Hals

Eine Ärtzin bezweifelte in einer Chatgruppe die Krankmeldung eines Kollegen - und wurde dafür vor dem Arbeitsgericht verurteilt. (Symbolbild)

Ein Klinikarzt meldet sich krank, eine Stationsärztin muss einspringen und macht ihrem Ärger Luft. Der Fall landet vor dem Siegburger Arbeitsgericht.

1000 Euro Schadensersatz muss eine Stationsärztin an ihren früheren Kollegen zahlen. Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg. Die Medizinerin hatte in einer Whats-App-Gruppe des Krankenhauses die Krankmeldung des Arztes in Weiterbildung angezweifelt. Diese habe – so wörtlich – nur „einen Pups quer sitzen“.

Der Kollege hatte sich vor einem Wochenenddienst in der Klinik untersuchen lassen und sich daraufhin krank gemeldet. Die Stationsärztin musste als Vertretung einspringen. Ihrem Ärger machte sie in einer WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden, Luft.

Die Beklagte zeigte sich vor dem Siegburger Arbeitsgericht uneinsichtig

Dort veröffentlichte sie sowohl die Diagnose wie auch ihre Vermutung, der Kollege sei gar nicht erkrankt. Daraufhin verklagte sie der Arzt in Weiterbildung wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz. Und bekam Recht.

Die Medizinerin hätte die personenbezogenen Gesundheitsdaten nicht verbreiten dürfen, entschied das Arbeitsgericht Siegburg. Dazu hatte sie keine Berechtigung.  Obwohl der Mediziner inzwischen woanders tätig ist, sah die Kammer die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr als gegeben an.

Schwer wog auch, dass sich die Beklagte beim Gerichtstermin uneinsichtig zeigte „und kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen ließ“, teilte die Sprecherin des Arbeitsgerichts, Richterin Dr. Dorothea Roebers, mit.

Weil die Diagnosen geteilt wurden und der Kläger vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden war, stehe ihm ein „immaterieller Schadensersatz“ von 1.000 Euro zu. So wird juristisch eine Ausgleichszahlung aufgrund körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen genannt, die keinen direkten Vermögensschaden darstellen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE unter Eingabe des Aktenzeichens (1 Ca 1741/25) aufgerufen werden.