Von Siegburger Gericht verurteiltBundespolizist beleidigt Chef in sozialen Medien

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Arbeitsgericht_Siegburg

Der Eingang zum Arbeitsgericht in Siegburg 

Siegburg – Ein Bundespolizist soll seinen Vorgesetzten in den sozialen Medien beleidigt haben. Vor dem Amtsgericht rechtfertigte der Angeklagte seinen Post als „Tatsachenbeschreibung“.

In der Veröffentlichung aus dem Oktober 2020 war die Rede von „emotional verkrüppelten Menschen des hörigen Dienstes“, dem Inspektionsleiter schrieb er „frühkindliche Traumata“ zu, verhöhnte den starken Raucher mit dem Satz „Am Ende wartet vielleicht der Lungenkrebs“. Zum Schluss hieß es: „Im Gegensatz zu Ihnen leiste ich keinen Eid auf ein Parteibuch. Nürnberg wartet ...“ Darin sahen Staatsanwaltschaft und Gericht die Gleichsetzung mit Kriegsverbrechern.

Falschen Haken gesetzt: Post sollte für kleinen Kreis sein

Sein Vorgesetzter sei als „cholerisch bekannt“ und habe bei einer gemeinsamen Schießübung alle Zielfiguren „mit Kopfschuss hingerichtet“ und anschließend verächtlich gesagt, das müsse man so machen, sagte der Angeklagte. Für ihn sei der Hinweis auf frühkindliche Traumata eine „Anregung“, er glaube, dass Krebs „psychotraumatische Ursprünge“ habe, „für seelische Verkrüppelung kann doch niemand etwas“.

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Der Verteidiger argumentierte, dass dieser Internet-Post eigentlich nur für einen kleineren Kreis freigegeben werden sollte, sein Mandant habe wohl irrtümlich ein Häkchen nicht gesetzt. Der Text habe sich zum Großteil gar nicht auf den Vorgesetzten bezogen.

Pensionsverlust

Strafverfahren gegen Polizisten führen nicht automatisch zur Suspendierung. Werden Staatsdiener verurteilt, lassen sich in der Regel die Behörden die Akten kommen und prüfen diese in Bezug auf dienstrechtliche Verstöße. Je nach Ausgang kann ein Disziplinarverfahren folgen.

Aus dem Dienst entfernt wird ein Beamter, wenn gegen ihn eine Haftstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wird. Damit verliert er seinen Pensionsanspruch, wird aber nicht zum Sozialfall, sondern für die Dauer seines Beamtenverhältnisses nachversichert. (coh)

Eine zweite Veröffentlichung in den sozialen Medien, in der sich der Angeklagte über die Sexualität eines Mannes lustig machte, sei gar nicht auf den Vorgesetzten gemünzt gewesen, behauptete der Bundespolizist. Die Abkürzung „PD“ bedeute in diesem Fall auch nicht Polizeidirektor, sondern „Psycho-Daddy“, damit sei ein Schützenbruder mit ähnlichem Namen gemeint gewesen, „ein Frauenheld, den wir im Verein so genannt haben“.

Die Staatsanwaltschaft hielt die Darstellung für konstruiert, der Angeklagte habe Dampf ablassen wollen. Richter Herbert Prümper wertete die Posts ebenfalls als „zielgerichtete Anfeindung“ und „Herabwürdigung“ des Vorgesetzten. Der geschiedene Beamte, der Unterhalt für drei Kinder zahlen muss, wurde zu einer Geldstrafe von 900 Euro (30 Tagessätze à 30 Euro) verurteilt. Das laufende Disziplinarverfahren kann ihn teurer zu stehen kommen.

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