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Verstoß gegen UrheberrechtSankt Augustiner nutzt für Verkaufsanzeige Bild von Online-Shop

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Amtsgericht Siegburg, Symbolfoto

Gegen den Angeklagten liefen schon mehrere Verfahren, nun muss er sich vor dem Amtsgerichts in Siegburg verantworten.

Ein 22-Jähriger versuchte mit einem aus dem Internet heruntergeladenen Foto, Silberbesteck zu verkaufen. Gegen den Angeklagten liefen schon mehrere Verfahren.

Hoch fliegende Pläne hatte ein junger Mann aus Sankt Augustin, doch legte er bislang nur Bruchlandungen hin. So auch bei seiner angestrebten Selbstständigkeit, dem An- und Verkauf von hochwertigen Antiquitäten, Gold und Silber, die ihn nun vor das Jugendgericht brachte. Der heute 22-Jährige hatte vor rund einem Jahr eine Verkaufsanzeige geschaltet, dort versilbertes Besteck offeriert – mit einem Foto, das er von einem gewerblichen Shop aus dem Internet heruntergeladen und von dem er das Logo entfernt hatte.

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht, für den das Gesetz einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht. Wenige Tage zuvor hatte er einen Mietvertrag für ein Ladenlokal unterschrieben, allerdings nur mit seinem Vornamen, den Nachnamen habe er schlicht vergessen, beteuerte er. Zeitgleich wollte er ein Gewerbe anmelden, machte es dringend bei der Behörde: „Am besten noch heute.“ Das habe aber „wegen finanzieller Schwierigkeiten“ nicht geklappt, sagte der Mann, der weder Schulabschluss noch Ausbildung hat, bei seiner Mutter lebt und „Leistungsbezieher“ ist, also vom Sozialamt alimentiert wird.

Siegburg: Angeklagter gibt sich unwissend

Die Mutter sei chronisch krank, der Vater im Gefängnis, sagte die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe. Der Angeklagte kümmere sich regelmäßig um sein dreijähriges Kind, das bei der Mutter lebe. Er teile sich mit seiner Ex-Partnerin das Sorgerecht. Aufgrund der Lebensumstände sei der zur Tatzeit Heranwachsende nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. Bezüglich der Urheberrechtsverletzung gab sich der Angeklagte unwissend: Dass er das Bild nicht verwenden durfte, darüber habe er sich keine Gedanken gemacht. Die Anzeige habe nur zwei Tage online gestanden, niemand habe das Besteck gekauft. „Eine Schutzbehauptung“, entgegnete die Staatsanwältin.

Gegen den Angeklagten liefen schon mehrere Verfahren, die meisten wurden eingestellt, eines, wegen besonders schweren Betrugs, ist noch bei der Staatsanwaltschaft Meiningen anhängig. Richter Ulrich Feyerabend verhängte eine Geldstrafe von 750 Euro (50 Tagessätze à 15 Euro), die der Angeklagte in Raten abstottern will. Die Angelegenheit hätte er billiger erledigen können. Der Anwalt der Firma hatte ihm angeboten, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Bildrechte zu kaufen: für 150 Euro. Der Angeklagte lehnte ab.

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