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Vorsorgevollmacht und PatientenverfügungSelbstbestimmt für Alter und Notfall vorsorgen

Lesezeit 3 Minuten

Alter und Gebrechlichkeit, aber auch ein plötzlicher Unfall oder eine schwere Krankheit können dazu führen, dass man mit einem Mal auf andere angewiesen ist. Doch wer glaubt, dass in einer solchen Situation stets der Ehepartner oder die nächsten Angehörigen für ihn entscheiden dürfen, irrt. „Auch Angehörige können für einen Volljährigen grundsätzlich nur aufgrund einer Vollmacht handeln“, erklärt Notar Dominik Hüren, Pressesprecher der Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks Köln.

Ohne Vollmacht ist die Bestellung eines Betreuers erforderlich

Liegt keine Vollmacht vor, muss im Bedarfsfall durch das Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt werden. „Das Gericht ist dabei nicht unbedingt an die Vorschläge der betroffenen Person oder ihrer Familie gebunden“, erläutert Hüren. Dies kann dazu führen, dass eine fremde Person als Betreuer eingesetzt wird. Zudem muss der Betreuer für viele Entscheidungen die Genehmigung des Gerichts einholen. Dieser bürokratische Aufwand kann für alle Beteiligten belastend sein – und verursacht natürlich auch Kosten.

Selbstbestimmung durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Durch eine Vorsorgevollmacht kann in gesunden Tagen eine Vertrauensperson bestimmt werden, die im Bedarfsfall alle Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen kann. „Der Bevollmächtigte übernimmt dann die Aufgaben, die sonst ein Betreuer übernehmen würde, ohne dabei jedoch der Kontrolle durch das Betreuungsgericht zu unterliegen“, so Hüren. „Dies setzt voraus, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten uneingeschränkt vertraut.“

Für den Fall, dass man sich gegenüber dem Bevollmächtigten und seinen Ärzten nicht mehr selber äußern kann, besteht zudem die Möglichkeit mit einer zusätzlichen Patientenverfügung im Voraus schriftlich festzulegen, wie man in bestimmten gesundheitlichen Situationen behandelt werden möchte. Darin kann beispielsweise bestimmt werden, dass im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, lebenserhaltene – und damit möglicherweise auch leidensverlängernde – Maßnahmen unterbleiben sollen.

Vorsorgevollmacht richtig erstellen

Damit der Bevollmächtigte seine Berechtigung auch nachweisen kann, sollte eine Vollmacht zumindest schriftlich abgefasst werden. Soll die Vollmacht – wie üblich – auch Gesundheitsangelegenheiten erfassen, ist die Schriftform sogar zwingend. „Besitzt der Vollmachtgeber Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen, sollte die Vollmacht darüber hinaus unbedingt in notarieller Form erteilt werden“, betont Hüren. Da Grundbuchamt und Handelsregister bloße schriftliche Vollmachten nicht akzeptieren, wäre für Entscheidungen in diesem Bereich sonst trotz der Vollmacht die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers erforderlich.

Vorsicht ist bei der Verwendung von Formularen geboten. Dies gilt vor allem dann, wenn das Ausfüllen durch fälschungsanfälliges Ankreuzen erfolgt. Zudem sind viele Muster veraltet und zu wenig auf den Einzelfall abgestimmt. „Es empfiehlt sich daher, für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen“, rät Hüren. „Notarinnen und Notare beraten über die Tragweite der Vollmacht und passen diese an den jeweiligen Einzelfall an. Zugleich gewährleistet die notarielle Beurkundung die bestmögliche Akzeptanz der Vollmacht bei Behörden, Gerichten und allen sonstigen Stellen.“

Infos und Kontakt

Rheinische Notarkammer

0221/257 52 91

www.rhnotk.de