Finger in der Bürotür eingeklemmt, ausgerutscht in der Lagerhalle: Unfälle am Arbeitsplatz gibt es immer wieder. 1,1 Millionen deutsche Beschäftigte sind allein in 2011 verunglückt, berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in Berlin. Dabei kamen sogar 498 Arbeitnehmer ums Leben.
Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn ein Mitarbeiter während seiner beruflichen Tätigkeit verunglückt ist. In diesem Fall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung - bzw. die Berufsgenossenschaften als deren Träger. Sie übernehmen zum Beispiel die Kosten für die medizinische Behandlung, eine Reha oder auch die Zahlung einer Verletztenrente.
Vor Gericht wird oftmals darüber gestritten, ob ein Unfall als Dienstunfall gilt oder nicht. Was viele Berufstätige nicht wissen: Schon die Raucherpause oder das Mittagessen in der Kantine zählen nicht zu den beruflichen Tätigkeiten - und sind somit auch nicht mitversichert. Anders sieht es hingegen beim Arbeitsweg aus: „Der Unfall muss nicht unmittelbar am Arbeitsplatz passiert sein. Es gibt auch sogenannte Wegeunfälle“, weiß Arbeitsrechtler Armin Dieter Schmidt von der juristischen Redaktion anwalt.de. Die tägliche Tour zur Arbeit und wieder zurück nach Hause sei ebenso mitversichert wie eine Dienstreise.
Nur minimale Umwege sind mitversichert
Allerdings darf dabei man in der Regel nicht vom kürzesten Weg abweichen: „Nur minimale Umwege für private Tätigkeiten, die wirklich 'im Vorbeigehen' erledigt werden, sind im Einzelfall noch mitversichert“, so Schmidt. Zum Beispiel kann ein kleiner Gang zum Geldautomaten bereits einen Wegeunfall ausschließen, entschied das Bundesozialgericht (Az.: B 2 U 40/02 R). In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer einen Umweg von 100 Metern eingeschlagen, um Geld abzuheben. Auf dieser Strecke erlitt er einen Verkehrsunfall und wurde schwer verletzt.
Bei Dienstreisen greift ein Versicherungsschutz nur bei Beschäftigungen, die eng im Zusammenhang mit dem Reisezweck stehen. Zudem ist der Hin- und Rückweg zum Dienstort versichert. Der Schutz beginnt mit dem Überschreiten der Türschwelle, wenn die Fahrt von zu Hause aus angetreten wird.
Wird die Anerkennung als Arbeitsunfall von den Berufsgenossenschaften verweigert, sollte der Betroffene in jedem Fall dagegen klagen.
Auf der Toilette, bei Firmenfeiern, in der Raucherpause - wann der Unfallschutz greift, erklärt unsere Bildergalerie:

