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Aufsicht, FotosDiese Kita-Rechte sollten Eltern kennen

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Klettern in der Turnstunde oder der Aufenthalt an einer vielbefahrenen Straße verlangt weitaus mehr Wachsamkeit, als wenn Kinder gerade Bilder malen oder sich ausruhen.

Klettern in der Turnstunde oder der Aufenthalt an einer vielbefahrenen Straße verlangt weitaus mehr Wachsamkeit, als wenn Kinder gerade Bilder malen oder sich ausruhen.

In Kinderkrippen, Kindergärten und Horten ist ganz schön was los. Spielen, singen, lernen, ruhen, essen, turnen und vieles mehr gehört zum Kita-Alltag. Ebenso dazu gehören bei diesen Aktivitäten zur kindlichen Entwicklung auch Risiken. Wenn sich etwa ein Kind beim Spielen verletzt, stellt sich die Frage: Wer haftet? Das hängt eng mit der Aufsichtspflicht zusammen.

Bei Unfällen, insbesondere auf dem Weg von und zur Einrichtung, taucht außerdem die Frage auf, ob die gesetzliche Unfallversicherung greift. Eine ganz andere Rechtsfrage im heutigen Kita-Alltag ist zudem, ob die Kita auf ihrer Homepage einfach Fotos der Kinder veröffentlichen darf. Hier sind die Antworten:

Wann ist die Aufsichtspflicht verletzt?

Kita-Mitarbeiter müssen zwei nur schwer unter einen Hut zu bringende Aufgaben meistern. Einerseits sollen sie als Aufpasser Kinder vor Gefahren schützen. Andererseits können sie als Erzieher Risiken nicht generell fernhalten, indem sie Kindern alles verbieten. Schließlich haben auch Kinder ein Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und auf eine Erziehung zu selbstständigem, eigenverantwortlichen Handeln.

Vereinfacht ausgedrückt haben die „Racker ein Recht auf Risiko“. Einen Freibrief bei der Fürsorge gibt das freilich nicht. Fällt etwas in der Kita vor, fragen sich Eltern zu Recht, ob diese bzw. deren Mitarbeiter ausreichend aufgepasst haben.

Auf diese Frage nach der Aufsichtspflichtverletzung gibt es jedoch keine pauschale Antwort. Bei jedem Vorfall sind es die jeweiligen Umstände, auf die es dabei ankommt. Das beginnt beim Kind selbst. Jüngere Kinder sind unerfahrener als ältere. Sie müssen in ihnen bislang unbekannten Situationen besser beschützt bzw. behutsam an diese herangeführt werden. Hinzu kommt der jeweilige Charakter und Entwicklungsstand des Kindes.

Auf Allergien und Behinderungen hinweisen

Neue Kinder müssen Kita-Kräfte immer erst kennenlernen. In diesem Punkt sind auch Eltern gefordert, die Mitarbeiter auf Besonderheiten hinzuweisen. Das gilt vor allem für nicht ohne Weiteres erkennbare Risiken - wie etwa eine nicht sichtbare Behinderung oder Allergie des Kindes.

Ganz wesentlich für die Aufsichtspflicht ist auch die konkrete Aktivität. Die Anforderung an die Aufsicht steigt mit der Gefährlichkeit. Klettern in der Turnstunde oder der Aufenthalt an einer vielbefahrenen Straße verlangt weitaus mehr Wachsamkeit, als wenn Kinder gerade Bilder malen oder sich ausruhen.

Den Kindern Situationen vorher erklären

Auch auf vorherige Hinweise kommt es an. Sie sind notwendig, damit Kinder Situationen und Zusammenhänge zu verstehen lernen. Allerdings müssen Kita-Mitarbeiter überwachen, dass ihre Schützlinge die Hinweise auch verstanden haben und befolgen. Das Gleiche gilt für wegen des Erziehungsauftrags bereits nur eingeschränkt mögliche Verbote.

Die Kita-Leitung selbst muss darauf achten, geeignete Mitarbeiter zu beschäftigen und sie entsprechend ihrer Fähigkeiten einzuteilen. Unerfahrene Berufsanfänger dürfen dabei nicht überfordert werden. Auch eine allgemeine Überforderung durch zu große Gruppen kann mitausschlaggebend für eine Aufsichtspflichtverletzung sein. Auf Dauer muss die Belegschaft erweitert werden.

Öffnungszeiten, Unfallversicherung und Kinderfotos auf der Kita-Homepage: Darum geht es auf der nächsten Seite.

Aufsichtpflicht und Öffnungszeiten hängen zusammen

Wann die Aufsichtspflicht beginnt und endet, ist meist Inhalt einer zwischen den sorgeberechtigten Eltern und der Kita geschlossenen Vereinbarung. In der Regel bezieht sich der zeitliche Rahmen auf die Öffnungszeiten der Einrichtung. In Ausnahmefällen, wenn mangels einer Mitteilung der Sorgeberechtigten nicht klar ist, wie ein Kind nach Hause kommt, besteht die Aufsichtspflicht der Kita zunächst fort.

Ebenso können Kita-Mitarbeiter ein Kind auch nicht einfach an für sie fremde bzw. zum Abholen ungeeignete Personen übergeben. Dasselbe gilt, wenn sie das Kind bekannten Personen – darunter auch Eltern – überlassen, wenn das erkennbar eine Gefahr für das Kind begründet. Abgesehen davon tragen generell die Sorgeberechtigten außerhalb der Öffnungszeiten und insbesondere ab der Übergabe an sie die Verantwortung für das Kind.

Wann greift die Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung greift bereits bei den Kleinen. Sie sind nicht nur bei ihrer Betreuung, sondern bereits auf ihrem Weg von und zur Kita versichert, sofern diese staatlich anerkannt ist. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg, Abweichungen davon nur in Ausnahmefällen. So besteht etwa kein Schutz, wenn das Kind von der Kita, statt nach Hause zu gehen, einen Abstecher auf den Spielplatz macht.

Ob dieser dabei direkt am Weg liegt, spielt keine Rolle. Denn entscheidend ist vielmehr der Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch. Ausdrücklich mitversichert sind dagegen Umwege, die Eltern wegen ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit machen, um Kinder in die Kita zu bringen bzw. abzuholen. Auf das verwendete Verkehrsmittel kommt es auch im Übrigen wie auch auf ein Unfallverschulden des Kindes nicht an.

Dürfen Kinderfotos auf der Kita-Homepage stehen?

Auch Kinder haben wie jeder Mensch ein sogenanntes Recht am eigenen Bild. Will die Kita Fotos veröffentlichen, auf denen ein Kind erkennbar abgebildet ist, benötigt sie eine konkrete Einwilligung. Als Vertretungsberechtigte des Kindes können diese die sorgeberechtigten Eltern erteilen. Häufig erfolgt dies inzwischen durch eine vorab von der Kita eingeholte schriftliche Einverständniserklärung.

Fehlt das Einverständnis, muss die Kita ansonsten dafür sorgen, dass auf der Homepage veröffentlichte oder in sozialen Netzwerken gepostete Bilder entfernt werden. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, von der Kita eine Unterlassungserklärung zu verlangen.

Gastautor Christian Günther ist Assessor und Redakteur bei anwalt.de.

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