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Kölner SparkassenprozessEhemaligem Vorstand Schäfer droht mindestens ein Jahr Haft

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Franz-Josef Schäfer auf einer Aufname aus dem Jahr 2008

Köln – Die Beweisaufnahme im Bestechungs- und Untreue-Prozess gegen Ex-Sparkassenchef Gustav Adolf Schröder, seinen ehemaligen Vorstandskollegen Franz-Josef Schäfer und Immobilienunternehmer Josef Esch könnte in der ersten Maiwoche zu Ende gehen – vorausgesetzt, die Staatsanwälte stimmen zu, das Verfahren in noch nicht abgearbeiteten Anklagepunkten einzustellen.

Noch haben sie sich nicht zu diesem Vorschlag der 18. Großen Strafkammer geäußert. Wie es bisher aussieht, ist Esch aus dem Schneider, während Schröder und Schäfer mit einer Verurteilung wegen Untreue rechnen müssen.

Kontrolle über Geld verloren

Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer sind sie im Zusammenhang mit der Gründung von „Zweckgesellschaften“, mit denen die Sparkassentochter SKBB den Studiobetreiber MMC vor der Insolvenz retten wollte, das unverantwortliche Risiko eingegangen, die Kontrolle über die Verwendung des Geldes, mit dem die Gesellschaften ausgestattet wurden, zu verlieren. Den Eindruck, dass es am Ende zumindest am klaren Überblick mangelte, konnte man bei einer weiteren Zeugenaussage am Donnerstag erneut gewinnen.

Zuvor hatte der Kammervorsitzende Christof Wuttke berichtet, Schäfers Anwalt Klaus Fehn habe bei Oberstaatsanwalt Alexander Fuchs die Möglichkeit eines Verständigungsgesprächs ausgelotet; Zweck solcher Gespräche ist, den Strafrahmen in Abhängigkeit vom Aussageverhalten des Angeklagten zu erörtern.

Schäfer will sich eventuell zur Sache einlassen

Schäfer sei bereit, sich noch näher einzulassen, hieß es. Er und Schröder haben die Untreue-Vorwürfe bisher zurückgewiesen.

Laut Wuttke hat Oberstaatsanwalt Fuchs dem Verteidiger mitgeteilt, er halte eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr für möglich. Von der Höhe der Haftstrafe hängt es ab, ob sie Auswirkungen auf die Pensionsansprüche hat. Das gilt unabhängig von der eventuellen Aussetzung zur Bewährung. Ohne Frage wäre der Verteidigung für den Fall, dass es zur Verurteilung kommt, eine Geldstrafe lieber.